Unternehmensinsolvenz
Unternehmenskrisen rechtzeitig erkennen und rechtlich einordnen.
Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen Geschäftsführung und Verantwortliche finanzielle Entwicklung, Zahlungsfähigkeit und mögliche insolvenzrechtliche Pflichten sorgfältig prüfen.

Krisenverlauf
Wann wird aus einer Krise eine insolvenzrechtliche Situation?
Unternehmenskrisen entwickeln sich selten sprunghaft. Häufig durchlaufen sie mehrere Stufen, die sich wirtschaftlich unterschiedlich darstellen und rechtlich unterschiedliche Bedeutung haben. Für die Beurteilung ist es hilfreich, diese Stufen auseinanderzuhalten.
- Umsatzrückgang: Die Nachfrage oder der Absatz gehen zurück. Rechtlich folgt daraus zunächst keine unmittelbare Pflicht, wohl aber Anlass zur Beobachtung.
- Ergebnisprobleme: Das Unternehmen erwirtschaftet Verluste. Die Substanz wird belastet, die Kapitaldecke nimmt ab.
- Liquiditätsengpass: Mittel reichen nur noch eingeschränkt aus, um fällige Zahlungen zeitgerecht zu leisten.
- Zahlungsstockung: Ein vorübergehender Engpass, der innerhalb kurzer Zeit behoben werden kann.
- Zahlungsunfähigkeit: Fällige Zahlungspflichten können nicht mehr erfüllt werden – ein insolvenzrechtlicher Eröffnungsgrund.
- Überschuldung: Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr; maßgeblich ist zusätzlich die Beurteilung der Fortführungsaussicht.
Die Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit sowie die Bewertung einer Überschuldung erfordern eine sorgfältige Aufbereitung der Zahlen. Die Darstellung hier gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
Pflichten der Geschäftsleitung
Mit dem Eintritt eines Eröffnungsgrundes verändern sich die Pflichten der handelnden Organe grundlegend. Aus der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit wird ein enger rechtlicher Rahmen, der auf den Schutz der Gläubigergesamtheit ausgerichtet ist.
Zahlungsunfähigkeit
Kann das Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen, liegt regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vor. Entscheidend ist nicht der einzelne unbezahlte Betrag, sondern die Gesamtbetrachtung der fälligen Verbindlichkeiten im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln.
Überschuldung
Bei der Überschuldung wird geprüft, ob das vorhandene Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten deckt. Ergänzend ist zu beurteilen, ob die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Einschätzung beruht auf einer nachvollziehbar hergeleiteten Planung.
Prüfungspflichten
Die Geschäftsleitung ist gehalten, die wirtschaftliche Lage fortlaufend zu beobachten und bei Anzeichen einer Krise eine Prüfung vorzunehmen sowie deren Ergebnis zu dokumentieren. Eine nachvollziehbare Dokumentation ist auch deshalb von Bedeutung, weil sie die Grundlage späterer Beurteilungen bildet.
Rechtzeitiges Handeln
Wird ein Eröffnungsgrund festgestellt, greifen gesetzliche Antragspflichten und Beschränkungen für Zahlungen. Die maßgeblichen Zeiträume und Rechtsfolgen hängen von Rechtsform, Eröffnungsgrund und Sachverhalt ab und lassen sich nicht pauschal angeben. Verspätetes Handeln kann persönliche Haftungsrisiken auslösen.
Nach dem Insolvenzantrag
Mit dem Eingang des Antrags beginnt ein geordnetes Verfahren, in dem zunächst Werte gesichert und die Voraussetzungen geprüft werden.
- 01
Antrag
Der Antrag wird beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt und begründet; beizufügen sind Angaben zur wirtschaftlichen Lage.
- 02
Vorläufiges Verfahren
Das Gericht kann Sicherungsmaßnahmen anordnen und einen vorläufigen Verwalter oder Sachverständigen einsetzen.
- 03
Sicherung
Vermögenswerte, Unterlagen und Zahlungsströme werden gesichert, damit die Masse erhalten bleibt.
- 04
Fortführungsprüfung
Es wird beurteilt, ob der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann und welche Mittel dafür erforderlich sind.
- 05
Eröffnung
Liegt ein Eröffnungsgrund vor und ist die Kostendeckung gegeben, eröffnet das Gericht das Verfahren.
- 06
Weitere Verfahrensstrategie
Auf Grundlage des Berichts entscheiden die Gläubiger über Fortführung, Übertragung, Insolvenzplan oder Abwicklung.
Geschäftsführung in der Unternehmenskrise
In der Krise verschiebt sich der Schwerpunkt der Leitungsaufgaben. Neben dem operativen Geschäft treten Beobachtungs-, Dokumentations- und Informationspflichten in den Vordergrund.
- Liquidität überwachen: kurzfristige Liquiditätsplanung führen und regelmäßig aktualisieren.
- Dokumentation: Prüfungen, Annahmen und Entscheidungen nachvollziehbar festhalten.
- Zahlungen: nach Eintritt der Insolvenzreife bestehen Beschränkungen; Zahlungen bedürfen einer sorgfältigen Beurteilung.
- Haftungsrisiken: persönliche Risiken der Organe frühzeitig prüfen lassen.
- Informationspflichten: Gesellschafter, Banken und weitere Beteiligte im gebotenen Umfang informieren.
- Rechtzeitige Beratung: rechtliche Einordnung einholen, solange mehrere Optionen offenstehen.
Verfahrenswege
Welche Wege können in Betracht kommen?
Ob ein Weg geeignet ist, hängt von der wirtschaftlichen Ausgangslage, dem Zeitpunkt und den Erwartungen der Beteiligten ab. Nicht jede Option steht in jeder Situation offen.
- 01RegelinsolvenzDas reguläre Verfahren mit Sicherung, Prüfung, Verwertung und Verteilung durch einen Insolvenzverwalter.
- 02EigenverwaltungVerfahren unter Aufsicht eines Sachwalters, in dem die Geschäftsleitung verfügungsbefugt bleibt.
- 03SchutzschirmverfahrenVorbereitung einer Sanierung in einem geschützten Rahmen unter bestimmten Voraussetzungen.
- 04InsolvenzplanAbweichende Gestaltung der Rechtsverhältnisse innerhalb des eröffneten Verfahrens.
- 05Übertragende SanierungÜbertragung von Betriebsteilen auf einen Erwerber bei Abwicklung des bisherigen Rechtsträgers.
- 06StaRUGRestrukturierungsrahmen außerhalb der Insolvenz – kommt nur vor Eintritt der Insolvenzreife in Betracht.
Häufige Fragen zur Unternehmensinsolvenz
Ansprechpartner
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Rechtliche Fragen im Insolvenzrecht hängen regelmäßig vom konkreten Sachverhalt ab. Für eine individuelle Einordnung können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.
Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim
Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information über insolvenzrechtliche Zusammenhänge und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.