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Verbraucherinsolvenz

Ein geordnetes Verfahren für private Überschuldungssituationen.

Die Verbraucherinsolvenz eröffnet überschuldeten Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlich geregelten Weg zur wirtschaftlichen Neuordnung und möglichen Restschuldbefreiung.

Arbeitsplatz mit Akten und Unterlagen

Voraussetzungen

Wann das Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht kommt

Das Verfahren richtet sich an natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Auch ehemals selbstständige Personen können einbezogen sein, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, greift das Regelinsolvenzverfahren.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Vor dem gerichtlichen Verfahren ist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern erforderlich. Dazu wird auf Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse ein Plan erstellt und den Gläubigern unterbreitet. Scheitert der Versuch, wird dies bescheinigt; die Bescheinigung ist Voraussetzung für den gerichtlichen Antrag.

Unterlagen und Übersichten

  • Vollständige Aufstellung der Gläubiger mit Forderungshöhe und Forderungsgrund
  • Übersicht der Einkünfte und der laufenden Ausgaben
  • Angaben zu Vermögenswerten, Versicherungen und Ansprüchen
  • Nachweise zu Unterhaltspflichten und familiären Verhältnissen
  • Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs

Ablauf des Verfahrens

  1. 01

    Bestandsaufnahme

    Erfassung sämtlicher Verbindlichkeiten, Einkünfte, Vermögenswerte und laufender Verpflichtungen.

  2. 02

    Außergerichtlicher Einigungsversuch

    Den Gläubigern wird ein Plan zur Schuldenbereinigung unterbreitet. Kommt keine Einigung zustande, wird das Scheitern bescheinigt.

  3. 03

    Antrag

    Der Antrag auf Eröffnung wird zusammen mit den erforderlichen Anlagen beim Insolvenzgericht eingereicht.

  4. 04

    Eröffnung

    Das Gericht prüft den Antrag, eröffnet das Verfahren und bestellt einen Treuhänder beziehungsweise Verwalter.

  5. 05

    Insolvenzverfahren

    Pfändbares Vermögen und pfändbare Einkommensanteile werden erfasst und zugunsten der Gläubiger verwendet.

  6. 06

    Weiterer gesetzlicher Ablauf

    Nach Aufhebung des Verfahrens schließt sich der gesetzlich geregelte Zeitraum bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung an.

  7. 07

    Entscheidung über die Restschuldbefreiung

    Das Gericht entscheidet, ob die Restschuldbefreiung erteilt wird. Ablauf und Dauer richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall.

Was bedeutet Restschuldbefreiung?

Die Restschuldbefreiung führt dazu, dass die von ihr erfassten Verbindlichkeiten nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr durchsetzbar sind. Wirtschaftlich ermöglicht sie damit einen Neuanfang, ohne dass die früheren Verbindlichkeiten dauerhaft fortwirken.

Sie tritt nicht automatisch ein, sondern setzt einen entsprechenden Antrag sowie die Erfüllung der gesetzlichen Obliegenheiten während des Verfahrens voraus. Das Gericht entscheidet am Ende über die Erteilung.

Nicht jede Forderung ist erfasst

Bestimmte Verbindlichkeiten können von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein, etwa Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, bestimmte Geldstrafen und Geldbußen sowie unter besonderen Voraussetzungen rückständiger gesetzlicher Unterhalt. Auch Sicherheiten Dritter, beispielsweise Bürgschaften, bleiben grundsätzlich unberührt.

Pflichten während des Verfahrens

Das Verfahren beruht auf Mitwirkung. Wer die gesetzlichen Obliegenheiten erfüllt, schafft die Voraussetzung für einen geordneten Abschluss.

  • Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten
  • Mitteilung von Veränderungen, etwa bei Wohnsitz, Arbeitsverhältnis oder Einkünften
  • Herausgabe des pfändbaren Teils des Einkommens sowie erlangter Vermögenswerte im gesetzlich vorgesehenen Umfang
  • Bemühen um eine angemessene Erwerbstätigkeit, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist
  • Keine Bevorzugung einzelner Gläubiger außerhalb des Verfahrens

Werden Obliegenheiten verletzt, kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagt werden. Eine sorgfältige Vorbereitung und laufende Kommunikation vermeiden vermeidbare Konflikte.

Häufige Fragen zur Verbraucherinsolvenz

Ansprechpartner

Sie haben Fragen zu einer konkreten Situation?

Rechtliche Fragen im Insolvenzrecht hängen regelmäßig vom konkreten Sachverhalt ab. Für eine individuelle Einordnung können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.

Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim

Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information über insolvenzrechtliche Zusammenhänge und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.