Verbraucherinsolvenz
Ein geordnetes Verfahren für private Überschuldungssituationen.
Die Verbraucherinsolvenz eröffnet überschuldeten Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlich geregelten Weg zur wirtschaftlichen Neuordnung und möglichen Restschuldbefreiung.

Voraussetzungen
Wann das Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht kommt
Das Verfahren richtet sich an natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Auch ehemals selbstständige Personen können einbezogen sein, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, greift das Regelinsolvenzverfahren.
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Vor dem gerichtlichen Verfahren ist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern erforderlich. Dazu wird auf Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse ein Plan erstellt und den Gläubigern unterbreitet. Scheitert der Versuch, wird dies bescheinigt; die Bescheinigung ist Voraussetzung für den gerichtlichen Antrag.
Unterlagen und Übersichten
- Vollständige Aufstellung der Gläubiger mit Forderungshöhe und Forderungsgrund
- Übersicht der Einkünfte und der laufenden Ausgaben
- Angaben zu Vermögenswerten, Versicherungen und Ansprüchen
- Nachweise zu Unterhaltspflichten und familiären Verhältnissen
- Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs
Ablauf des Verfahrens
- 01
Bestandsaufnahme
Erfassung sämtlicher Verbindlichkeiten, Einkünfte, Vermögenswerte und laufender Verpflichtungen.
- 02
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Den Gläubigern wird ein Plan zur Schuldenbereinigung unterbreitet. Kommt keine Einigung zustande, wird das Scheitern bescheinigt.
- 03
Antrag
Der Antrag auf Eröffnung wird zusammen mit den erforderlichen Anlagen beim Insolvenzgericht eingereicht.
- 04
Eröffnung
Das Gericht prüft den Antrag, eröffnet das Verfahren und bestellt einen Treuhänder beziehungsweise Verwalter.
- 05
Insolvenzverfahren
Pfändbares Vermögen und pfändbare Einkommensanteile werden erfasst und zugunsten der Gläubiger verwendet.
- 06
Weiterer gesetzlicher Ablauf
Nach Aufhebung des Verfahrens schließt sich der gesetzlich geregelte Zeitraum bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung an.
- 07
Entscheidung über die Restschuldbefreiung
Das Gericht entscheidet, ob die Restschuldbefreiung erteilt wird. Ablauf und Dauer richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall.
Was bedeutet Restschuldbefreiung?
Die Restschuldbefreiung führt dazu, dass die von ihr erfassten Verbindlichkeiten nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr durchsetzbar sind. Wirtschaftlich ermöglicht sie damit einen Neuanfang, ohne dass die früheren Verbindlichkeiten dauerhaft fortwirken.
Sie tritt nicht automatisch ein, sondern setzt einen entsprechenden Antrag sowie die Erfüllung der gesetzlichen Obliegenheiten während des Verfahrens voraus. Das Gericht entscheidet am Ende über die Erteilung.
Nicht jede Forderung ist erfasst
Bestimmte Verbindlichkeiten können von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein, etwa Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, bestimmte Geldstrafen und Geldbußen sowie unter besonderen Voraussetzungen rückständiger gesetzlicher Unterhalt. Auch Sicherheiten Dritter, beispielsweise Bürgschaften, bleiben grundsätzlich unberührt.
Pflichten während des Verfahrens
Das Verfahren beruht auf Mitwirkung. Wer die gesetzlichen Obliegenheiten erfüllt, schafft die Voraussetzung für einen geordneten Abschluss.
- Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten
- Mitteilung von Veränderungen, etwa bei Wohnsitz, Arbeitsverhältnis oder Einkünften
- Herausgabe des pfändbaren Teils des Einkommens sowie erlangter Vermögenswerte im gesetzlich vorgesehenen Umfang
- Bemühen um eine angemessene Erwerbstätigkeit, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist
- Keine Bevorzugung einzelner Gläubiger außerhalb des Verfahrens
Werden Obliegenheiten verletzt, kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagt werden. Eine sorgfältige Vorbereitung und laufende Kommunikation vermeiden vermeidbare Konflikte.
Häufige Fragen zur Verbraucherinsolvenz
Ansprechpartner
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Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim
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