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Verwertung

Vermögenswerte aus Insolvenzverfahren geordnet veräußern.

Zur Insolvenzverwaltung gehört die strukturierte Verwertung der zur Masse gehörenden Vermögenswerte. Auf den folgenden Seiten werden Kategorien und Rahmenbedingungen dargestellt; konkrete Angebote erscheinen, sobald sie in einem laufenden Verfahren feststehen.

Lagerhalle mit eingelagerten Waren und Gabelstapler

Grundlagen

Verwertung als Teil der Insolvenzverwaltung

Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Sofern eine Fortführung des Unternehmens oder eine Sanierung über einen Insolvenzplan nicht in Betracht kommt oder nicht das gesamte Vermögen betrifft, werden die vorhandenen Gegenstände verwertet.

Ziel der Verwertung ist es, aus den vorhandenen Vermögenswerten einen angemessenen Erlös zu erzielen, der den Gläubigern im Rahmen der Verteilung zugutekommt. Die Auswahl der Verwertungsart – etwa freihändiger Verkauf oder Versteigerung – richtet sich nach Art, Zustand und Marktgängigkeit des jeweiligen Gegenstands.

  • Verwertung erfasst bewegliche Sachen, Immobilien und sonstige Vermögenswerte der Masse
  • Die Verwertungsart wird nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gewählt
  • Rechte Dritter, etwa Sicherungsrechte, sind gesondert zu beachten
  • Der Erlös steht grundsätzlich zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung

Kategorien der Verwertung

Typischer Ablauf einer Verwertung

  1. 01

    Erfassung

    Zur Masse gehörende Gegenstände werden erfasst und ihr Zustand dokumentiert.

  2. 02

    Bewertung

    Der wirtschaftliche Wert wird eingeschätzt, gegebenenfalls unter Hinzuziehung sachverständiger Stellen.

  3. 03

    Auswahl der Verwertungsart

    Entscheidung, ob freihändige Veräußerung, Versteigerung oder ein anderer Weg wirtschaftlich sinnvoll ist.

  4. 04

    Veröffentlichung

    Objekte werden mit einem strukturierten Datenblatt und den relevanten Rahmenbedingungen dargestellt.

  5. 05

    Besichtigung und Auskunft

    Interessenten erhalten die Möglichkeit zur Besichtigung und zu Rückfragen, soweit im Einzelfall vorgesehen.

  6. 06

    Veräußerung

    Der Gegenstand wird veräußert; der Erlös fließt der Insolvenzmasse zu.

Rechte Dritter an einzelnen Gegenständen

Nicht jeder im Besitz der schuldnerischen Person befindliche Gegenstand gehört uneingeschränkt zur Insolvenzmasse. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte führen zu besonderen Rechten Dritter, die bei der Verwertung zu beachten sind.

Wesentliche Kategorien

  • Aussonderung: Gegenstände, die nicht zur Masse gehören, können vom Berechtigten herausverlangt werden
  • Absonderung: An bestimmten Gegenständen besteht ein Recht auf vorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös
  • Eigentumsvorbehalt: Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Lieferanten
  • Sicherungsübereignung: Der Sicherungsgeber bleibt Besitzer, das Eigentum liegt beim Sicherungsnehmer

Näheres zu den Rechten der Beteiligten im Verfahren ist im Bereich Insolvenzverwaltung dargestellt.

Erwerb aus der Insolvenzmasse

Der Erwerb von Gegenständen aus einer Insolvenzmasse unterscheidet sich in einzelnen Punkten von einem gewöhnlichen Kaufvertrag, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung. Ausführliche Hinweise dazu sowie zu Besichtigung, Zahlung und Abholung enthält die Seite Informationen für Erwerber.

Häufige Fragen zur Verwertung

Ansprechpartner

Sie haben Fragen zu einer konkreten Situation?

Rechtliche Fragen im Insolvenzrecht hängen regelmäßig vom konkreten Sachverhalt ab. Für eine individuelle Einordnung können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.

Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim

Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information über insolvenzrechtliche Zusammenhänge und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.