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Eigenverwaltung

Sanierung im Insolvenzverfahren unter eigener Verwaltungsverantwortung.

Die Eigenverwaltung kann Unternehmen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ermöglichen, ein Insolvenzverfahren unter eigener Leitung und unter Aufsicht eines Sachwalters durchzuführen.

Produktionshalle eines mittelständischen Betriebs

Grundlagen

Das Grundprinzip

Im Regelverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter über. In der Eigenverwaltung verbleibt sie grundsätzlich bei der schuldnerischen Person; überwacht wird sie durch einen vom Gericht bestellten Sachwalter. Die übrigen insolvenzrechtlichen Regeln gelten weiter.

  • Die Geschäftsführung bleibt grundsätzlich handlungsfähig und verantwortlich.
  • Die Eigenverwaltung setzt eine Anordnung des Insolvenzgerichts voraus.
  • Ein Sachwalter überwacht die Geschäftsführung und die wirtschaftliche Entwicklung.
  • Das Insolvenzrecht gilt vollständig weiter, etwa für Forderungsanmeldung und Verteilung.
  • Die Eigenverwaltung ist nicht für jeden Fall geeignet und kann aufgehoben werden.

Gesetzliche Voraussetzungen

Die Anordnung der Eigenverwaltung ist an gesetzliche Anforderungen geknüpft. Im Vordergrund steht die Frage, ob eine geordnete Durchführung des Verfahrens unter eigener Verwaltung zu erwarten ist und ob die Vorbereitung dies belegt.

  • Vorliegen eines Insolvenzgrundes und ein entsprechender Insolvenzantrag
  • Eine mit dem Antrag vorzulegende Planung, insbesondere zur Finanzierung des Verfahrens
  • Darstellung des Stands der Verhandlungen mit Gläubigern und weiteren Beteiligten
  • Angaben zu Vorbereitungsmaßnahmen und zum vorgesehenen Verfahrensverlauf
  • Keine Umstände, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt
  • Eine geordnete Buchhaltung sowie belastbare, zeitnah verfügbare Zahlen

Ablauf des Verfahrens

  1. 01

    Vorbereitung

    Aufbereitung der Zahlen, Finanzplanung, Klärung der Verfahrensfinanzierung und Abstimmung mit wesentlichen Beteiligten.

  2. 02

    Antrag

    Insolvenzantrag verbunden mit dem Antrag auf Eigenverwaltung einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Unterlagen.

  3. 03

    Gerichtliche Prüfung

    Das Gericht prüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Unterlagen sowie mögliche Nachteile für die Gläubiger.

  4. 04

    Vorläufige Eigenverwaltung

    Im Eröffnungsverfahren kann die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Sachwalter bestellt werden.

  5. 05

    Eröffnung

    Mit der Verfahrenseröffnung wird über die Fortsetzung der Eigenverwaltung entschieden und der Sachwalter bestellt.

  6. 06

    Sanierungsmaßnahmen

    Umsetzung operativer und finanzieller Maßnahmen im insolvenzrechtlichen Rahmen, begleitet durch laufende Berichterstattung.

  7. 07

    Insolvenzplan, Fortführung oder Verwertung

    Je nach Ausgangslage wird ein Insolvenzplan erarbeitet, eine Übertragung vorbereitet oder eine Verwertung durchgeführt.

  8. 08

    Abschluss

    Nach Bestätigung eines Plans oder nach Abschluss der Verwertung und Verteilung wird das Verfahren beendet.

Rolle der Geschäftsführung

Die Eigenverwaltung verlangt der Geschäftsleitung mehr ab als das Regelverfahren: Sie führt das Unternehmen weiter und trägt gleichzeitig Verantwortung für die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorgaben. Beides zugleich zu leisten, setzt Kapazität, Struktur und fachliche Begleitung voraus.

Fortbestehende operative Verantwortung

Der Geschäftsbetrieb wird fortgeführt: Kunden, Lieferanten, Personal und Finanzierung bleiben in der Verantwortung der Organe. Die Kommunikation mit diesen Beteiligten gewinnt im Verfahren zusätzliches Gewicht.

Insolvenzrechtliche Bindungen

  • Trennung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten beachten
  • Bestimmte Maßnahmen können der Zustimmung oder Mitwirkung der Organe des Verfahrens bedürfen
  • Berichts- und Auskunftspflichten gegenüber Gericht, Sachwalter und Gläubigerorganen
  • Sorgfältige Dokumentation der wesentlichen Entscheidungen und ihrer Grundlagen
  • Gleichbehandlung der Gläubiger nach den Regeln des Verfahrens

Haftungsfragen der Organe behandelt die Seite Organhaftung.

Rolle des Sachwalters

Der Sachwalter ist kein Insolvenzverwalter. Er führt das Unternehmen nicht, sondern überwacht. Sein Aufgabenkreis ist gesetzlich umschrieben und auf die Interessen der Gläubigergesamtheit ausgerichtet.

  • Überwachung der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Entwicklung
  • Prüfung der angemeldeten Forderungen und Mitwirkung an der Tabelle
  • Berichterstattung an Gericht und Gläubigerorgane
  • Anzeige gegenüber dem Gericht, wenn Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind
  • Mitwirkung bei bestimmten Maßnahmen, soweit gesetzlich vorgesehen

Bedeutung für Gläubiger

Für Gläubiger ändert sich am grundsätzlichen Ablauf wenig: Forderungen sind zur Tabelle anzumelden, geprüft wird durch den Sachwalter, und die Gläubigerorgane wirken an wesentlichen Entscheidungen mit.

  • Anmeldung der Forderungen zur Tabelle innerhalb der gesetzten Frist
  • Prüfung durch den Sachwalter statt durch einen Insolvenzverwalter
  • Mitwirkung über Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung
  • Gesonderte Behandlung von Sicherungsrechten nach den gesetzlichen Regeln
  • Möglichkeit, Umstände anzuzeigen, die gegen eine Fortsetzung der Eigenverwaltung sprechen

Ausführliche Hinweise enthält die Seite Informationen für Gläubiger.

Chancen und Anforderungen

Die Eigenverwaltung bietet Gestaltungsmöglichkeiten, stellt aber zugleich erhebliche Anforderungen. Beide Seiten gehören zusammen und sollten vor einer Entscheidung gemeinsam betrachtet werden.

Mögliche Chancen

  • Fortführung des Geschäftsbetriebs unter bekannter Leitung
  • Erhalt von Kunden-, Lieferanten- und Personalbeziehungen durch Kontinuität
  • Nutzung insolvenzrechtlicher Instrumente bei fortbestehender operativer Steuerung
  • Möglichkeit, ein Verfahren strukturiert vorzubereiten
  • Gestaltung des Ergebnisses über einen Insolvenzplan

Anforderungen

  • Belastbare, aktuelle Zahlen und eine geordnete Buchhaltung
  • Ausreichende personelle Kapazität neben dem Tagesgeschäft
  • Sorgfältige Vorbereitung des Antrags und der Planungsunterlagen
  • Transparente Kommunikation mit Gericht, Sachwalter und Gläubigern
  • Konsequente Dokumentation aller wesentlichen Entscheidungen

Eigenverwaltung und Regelverfahren im Vergleich

Die folgende Gegenüberstellung beschreibt strukturelle Unterschiede. Sie enthält keine Bewertung; welcher Weg in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab.

  • Unternehmensleitung

    Eigenverwaltung

    Bleibt grundsätzlich bei den bisherigen Organen.

    Regelverfahren

    Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über.

  • Verwalterrolle

    Eigenverwaltung

    Kein Insolvenzverwalter; die Verwaltung verbleibt beim Unternehmen.

    Regelverfahren

    Der Insolvenzverwalter verwaltet und verwertet das Vermögen.

  • Sachwalter

    Eigenverwaltung

    Ein Sachwalter überwacht die Geschäftsführung und berichtet.

    Regelverfahren

    Ein Sachwalter ist nicht vorgesehen.

  • Operative Verantwortung

    Eigenverwaltung

    Liegt weiterhin bei der Geschäftsführung, im insolvenzrechtlichen Rahmen.

    Regelverfahren

    Liegt beim Insolvenzverwalter, der über die Fortführung entscheidet.

  • Kommunikation

    Eigenverwaltung

    Wird überwiegend vom Unternehmen selbst geführt, begleitet vom Sachwalter.

    Regelverfahren

    Wird maßgeblich durch den Insolvenzverwalter geführt.

  • Sanierungsziel

    Eigenverwaltung

    Häufig auf einen Insolvenzplan oder eine Fortführungslösung gerichtet.

    Regelverfahren

    Fortführung und übertragende Lösungen sind möglich, ebenso die Verwertung des Vermögens.

Häufige Fragen zur Eigenverwaltung

Ansprechpartner

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Rechtliche Fragen im Insolvenzrecht hängen regelmäßig vom konkreten Sachverhalt ab. Für eine individuelle Einordnung können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.

Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim

Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information über insolvenzrechtliche Zusammenhänge und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.