Eigenverwaltung
Sanierung im Insolvenzverfahren unter eigener Verwaltungsverantwortung.
Die Eigenverwaltung kann Unternehmen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ermöglichen, ein Insolvenzverfahren unter eigener Leitung und unter Aufsicht eines Sachwalters durchzuführen.

Grundlagen
Das Grundprinzip
Im Regelverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter über. In der Eigenverwaltung verbleibt sie grundsätzlich bei der schuldnerischen Person; überwacht wird sie durch einen vom Gericht bestellten Sachwalter. Die übrigen insolvenzrechtlichen Regeln gelten weiter.
- Die Geschäftsführung bleibt grundsätzlich handlungsfähig und verantwortlich.
- Die Eigenverwaltung setzt eine Anordnung des Insolvenzgerichts voraus.
- Ein Sachwalter überwacht die Geschäftsführung und die wirtschaftliche Entwicklung.
- Das Insolvenzrecht gilt vollständig weiter, etwa für Forderungsanmeldung und Verteilung.
- Die Eigenverwaltung ist nicht für jeden Fall geeignet und kann aufgehoben werden.
Gesetzliche Voraussetzungen
Die Anordnung der Eigenverwaltung ist an gesetzliche Anforderungen geknüpft. Im Vordergrund steht die Frage, ob eine geordnete Durchführung des Verfahrens unter eigener Verwaltung zu erwarten ist und ob die Vorbereitung dies belegt.
- Vorliegen eines Insolvenzgrundes und ein entsprechender Insolvenzantrag
- Eine mit dem Antrag vorzulegende Planung, insbesondere zur Finanzierung des Verfahrens
- Darstellung des Stands der Verhandlungen mit Gläubigern und weiteren Beteiligten
- Angaben zu Vorbereitungsmaßnahmen und zum vorgesehenen Verfahrensverlauf
- Keine Umstände, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt
- Eine geordnete Buchhaltung sowie belastbare, zeitnah verfügbare Zahlen
Ablauf des Verfahrens
- 01
Vorbereitung
Aufbereitung der Zahlen, Finanzplanung, Klärung der Verfahrensfinanzierung und Abstimmung mit wesentlichen Beteiligten.
- 02
Antrag
Insolvenzantrag verbunden mit dem Antrag auf Eigenverwaltung einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Unterlagen.
- 03
Gerichtliche Prüfung
Das Gericht prüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Unterlagen sowie mögliche Nachteile für die Gläubiger.
- 04
Vorläufige Eigenverwaltung
Im Eröffnungsverfahren kann die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Sachwalter bestellt werden.
- 05
Eröffnung
Mit der Verfahrenseröffnung wird über die Fortsetzung der Eigenverwaltung entschieden und der Sachwalter bestellt.
- 06
Sanierungsmaßnahmen
Umsetzung operativer und finanzieller Maßnahmen im insolvenzrechtlichen Rahmen, begleitet durch laufende Berichterstattung.
- 07
Insolvenzplan, Fortführung oder Verwertung
Je nach Ausgangslage wird ein Insolvenzplan erarbeitet, eine Übertragung vorbereitet oder eine Verwertung durchgeführt.
- 08
Abschluss
Nach Bestätigung eines Plans oder nach Abschluss der Verwertung und Verteilung wird das Verfahren beendet.
Rolle der Geschäftsführung
Die Eigenverwaltung verlangt der Geschäftsleitung mehr ab als das Regelverfahren: Sie führt das Unternehmen weiter und trägt gleichzeitig Verantwortung für die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorgaben. Beides zugleich zu leisten, setzt Kapazität, Struktur und fachliche Begleitung voraus.
Fortbestehende operative Verantwortung
Der Geschäftsbetrieb wird fortgeführt: Kunden, Lieferanten, Personal und Finanzierung bleiben in der Verantwortung der Organe. Die Kommunikation mit diesen Beteiligten gewinnt im Verfahren zusätzliches Gewicht.
Insolvenzrechtliche Bindungen
- Trennung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten beachten
- Bestimmte Maßnahmen können der Zustimmung oder Mitwirkung der Organe des Verfahrens bedürfen
- Berichts- und Auskunftspflichten gegenüber Gericht, Sachwalter und Gläubigerorganen
- Sorgfältige Dokumentation der wesentlichen Entscheidungen und ihrer Grundlagen
- Gleichbehandlung der Gläubiger nach den Regeln des Verfahrens
Haftungsfragen der Organe behandelt die Seite Organhaftung.
Rolle des Sachwalters
Der Sachwalter ist kein Insolvenzverwalter. Er führt das Unternehmen nicht, sondern überwacht. Sein Aufgabenkreis ist gesetzlich umschrieben und auf die Interessen der Gläubigergesamtheit ausgerichtet.
- Überwachung der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Entwicklung
- Prüfung der angemeldeten Forderungen und Mitwirkung an der Tabelle
- Berichterstattung an Gericht und Gläubigerorgane
- Anzeige gegenüber dem Gericht, wenn Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind
- Mitwirkung bei bestimmten Maßnahmen, soweit gesetzlich vorgesehen
Bedeutung für Gläubiger
Für Gläubiger ändert sich am grundsätzlichen Ablauf wenig: Forderungen sind zur Tabelle anzumelden, geprüft wird durch den Sachwalter, und die Gläubigerorgane wirken an wesentlichen Entscheidungen mit.
- Anmeldung der Forderungen zur Tabelle innerhalb der gesetzten Frist
- Prüfung durch den Sachwalter statt durch einen Insolvenzverwalter
- Mitwirkung über Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung
- Gesonderte Behandlung von Sicherungsrechten nach den gesetzlichen Regeln
- Möglichkeit, Umstände anzuzeigen, die gegen eine Fortsetzung der Eigenverwaltung sprechen
Ausführliche Hinweise enthält die Seite Informationen für Gläubiger.
Chancen und Anforderungen
Die Eigenverwaltung bietet Gestaltungsmöglichkeiten, stellt aber zugleich erhebliche Anforderungen. Beide Seiten gehören zusammen und sollten vor einer Entscheidung gemeinsam betrachtet werden.
Mögliche Chancen
- Fortführung des Geschäftsbetriebs unter bekannter Leitung
- Erhalt von Kunden-, Lieferanten- und Personalbeziehungen durch Kontinuität
- Nutzung insolvenzrechtlicher Instrumente bei fortbestehender operativer Steuerung
- Möglichkeit, ein Verfahren strukturiert vorzubereiten
- Gestaltung des Ergebnisses über einen Insolvenzplan
Anforderungen
- Belastbare, aktuelle Zahlen und eine geordnete Buchhaltung
- Ausreichende personelle Kapazität neben dem Tagesgeschäft
- Sorgfältige Vorbereitung des Antrags und der Planungsunterlagen
- Transparente Kommunikation mit Gericht, Sachwalter und Gläubigern
- Konsequente Dokumentation aller wesentlichen Entscheidungen
Eigenverwaltung und Regelverfahren im Vergleich
Die folgende Gegenüberstellung beschreibt strukturelle Unterschiede. Sie enthält keine Bewertung; welcher Weg in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab.
| Kriterium | Eigenverwaltung | Regelverfahren |
|---|---|---|
| Unternehmensleitung | Bleibt grundsätzlich bei den bisherigen Organen. | Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über. |
| Verwalterrolle | Kein Insolvenzverwalter; die Verwaltung verbleibt beim Unternehmen. | Der Insolvenzverwalter verwaltet und verwertet das Vermögen. |
| Sachwalter | Ein Sachwalter überwacht die Geschäftsführung und berichtet. | Ein Sachwalter ist nicht vorgesehen. |
| Operative Verantwortung | Liegt weiterhin bei der Geschäftsführung, im insolvenzrechtlichen Rahmen. | Liegt beim Insolvenzverwalter, der über die Fortführung entscheidet. |
| Kommunikation | Wird überwiegend vom Unternehmen selbst geführt, begleitet vom Sachwalter. | Wird maßgeblich durch den Insolvenzverwalter geführt. |
| Sanierungsziel | Häufig auf einen Insolvenzplan oder eine Fortführungslösung gerichtet. | Fortführung und übertragende Lösungen sind möglich, ebenso die Verwertung des Vermögens. |
Unternehmensleitung
Eigenverwaltung
Bleibt grundsätzlich bei den bisherigen Organen.
Regelverfahren
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über.
Verwalterrolle
Eigenverwaltung
Kein Insolvenzverwalter; die Verwaltung verbleibt beim Unternehmen.
Regelverfahren
Der Insolvenzverwalter verwaltet und verwertet das Vermögen.
Sachwalter
Eigenverwaltung
Ein Sachwalter überwacht die Geschäftsführung und berichtet.
Regelverfahren
Ein Sachwalter ist nicht vorgesehen.
Operative Verantwortung
Eigenverwaltung
Liegt weiterhin bei der Geschäftsführung, im insolvenzrechtlichen Rahmen.
Regelverfahren
Liegt beim Insolvenzverwalter, der über die Fortführung entscheidet.
Kommunikation
Eigenverwaltung
Wird überwiegend vom Unternehmen selbst geführt, begleitet vom Sachwalter.
Regelverfahren
Wird maßgeblich durch den Insolvenzverwalter geführt.
Sanierungsziel
Eigenverwaltung
Häufig auf einen Insolvenzplan oder eine Fortführungslösung gerichtet.
Regelverfahren
Fortführung und übertragende Lösungen sind möglich, ebenso die Verwertung des Vermögens.
Häufige Fragen zur Eigenverwaltung
Ansprechpartner
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Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim
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