Zum Inhalt springen

Schutzschirmverfahren

Vorbereitung einer Sanierung unter insolvenzrechtlichem Schutz.

Das Schutzschirmverfahren ist ein besonderes Instrument innerhalb der Eigenverwaltung und kann unter gesetzlichen Voraussetzungen die Vorbereitung einer Sanierung und eines Insolvenzplans ermöglichen.

Produktionshalle eines mittelständischen Betriebs

Grundlagen

Was das Verfahren leisten soll

Das Schutzschirmverfahren findet im Eröffnungsverfahren statt. Es soll dem Unternehmen einen zeitlich begrenzten Rahmen geben, in dem ein Insolvenzplan vorbereitet werden kann, während der Geschäftsbetrieb unter eigener Verwaltungsverantwortung fortgeführt wird.

  • Es handelt sich um eine besondere Form der Eigenverwaltung, nicht um ein eigenständiges Verfahren neben der Insolvenzordnung.
  • Das Gericht bestimmt eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans.
  • Ein vorläufiger Sachwalter überwacht die Geschäftsführung.
  • Die Anordnung setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt und werden vom Gericht geprüft. Sie unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt von der allgemeinen Eigenverwaltung: Eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt die Anordnung aus.

  • Eigenantrag der schuldnerischen Person verbunden mit dem Antrag auf Eigenverwaltung
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, jedoch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit
  • Bescheinigung einer in Insolvenzsachen erfahrenen, unabhängigen Person
  • Aussage der Bescheinigung, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist
  • Vorlage der für die Eigenverwaltung erforderlichen Planungsunterlagen

Unterschied zur allgemeinen Eigenverwaltung

Beide Wege beruhen auf demselben Grundgedanken. Unterschiede bestehen vor allem beim Zeitpunkt, bei den Zugangsvoraussetzungen und beim Zielbild.

  • Verfahrensstadium

    Schutzschirmverfahren

    Ausschließlich im Eröffnungsverfahren, als besondere Anordnung.

    Eigenverwaltung

    Kann im Eröffnungsverfahren und im eröffneten Verfahren bestehen.

  • Insolvenzgrund

    Schutzschirmverfahren

    Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit.

    Eigenverwaltung

    Auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich.

  • Bescheinigung

    Schutzschirmverfahren

    Erforderlich: begründete Bescheinigung einer unabhängigen, erfahrenen Person.

    Eigenverwaltung

    Eine solche Bescheinigung ist nicht vorgesehen.

  • Zielbild

    Schutzschirmverfahren

    Auf die Vorlage eines Insolvenzplans innerhalb der gesetzten Frist gerichtet.

    Eigenverwaltung

    Plan, Fortführung oder Verwertung sind gleichermaßen möglich.

  • Zeitrahmen

    Schutzschirmverfahren

    Gerichtlich bestimmte Frist von höchstens drei Monaten.

    Eigenverwaltung

    Kein gesonderter gesetzlicher Vorbereitungszeitraum.

  • Sachwalter

    Schutzschirmverfahren

    Vorschlagsrecht der schuldnerischen Person mit gesetzlicher Bindungswirkung.

    Eigenverwaltung

    Bestellung durch das Gericht nach den allgemeinen Regeln.

Ablauf

  1. 01

    Antrag

    Eigenantrag mit Antrag auf Eigenverwaltung und auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans.

  2. 02

    Bescheinigung

    Vorlage der mit Gründen versehenen Bescheinigung einer unabhängigen, in Insolvenzsachen erfahrenen Person.

  3. 03

    Gerichtliche Entscheidung

    Das Gericht prüft die Voraussetzungen, bestimmt die Frist und bestellt einen vorläufigen Sachwalter.

  4. 04

    Schutzschirmphase

    Fortführung des Geschäftsbetriebs unter eigener Verwaltungsverantwortung; laufende Information des Sachwalters.

  5. 05

    Planerstellung

    Erarbeitung des Insolvenzplans mit darstellendem und gestaltendem Teil sowie den erforderlichen Anlagen.

  6. 06

    Abstimmung

    Nach Verfahrenseröffnung Erörterung und Abstimmung über den Plan in Gruppen nach den gesetzlichen Mehrheitsregeln.

  7. 07

    Bestätigung

    Das Gericht bestätigt den Plan, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; anschließend treten dessen Wirkungen ein.

Die Bescheinigung

Die Bescheinigung ist das Zugangserfordernis des Verfahrens. Sie wird von einer Person erstellt, die in Insolvenzsachen erfahren und vom Unternehmen unabhängig ist und die nicht zugleich als vorläufiger Sachwalter vorgesehen sein darf.

Inhalt

  • Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
  • Aussage zum Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung
  • Feststellung, dass keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorliegt
  • Begründete Aussage, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist

Der Insolvenzplan als Ziel

Das Schutzschirmverfahren ist auf die Vorbereitung eines Insolvenzplans ausgerichtet. Dessen Aufbau, die Gruppenbildung, die Abstimmung und die gerichtliche Bestätigung sind im Insolvenzrecht geregelt und im Bereich Insolvenzverwaltung ausführlich dargestellt.

Häufige Fragen zum Schutzschirmverfahren

Ansprechpartner

Sie haben Fragen zu einer konkreten Situation?

Rechtliche Fragen im Insolvenzrecht hängen regelmäßig vom konkreten Sachverhalt ab. Für eine individuelle Einordnung können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.

Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim

Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information über insolvenzrechtliche Zusammenhänge und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.