Schutzschirmverfahren
Vorbereitung einer Sanierung unter insolvenzrechtlichem Schutz.
Das Schutzschirmverfahren ist ein besonderes Instrument innerhalb der Eigenverwaltung und kann unter gesetzlichen Voraussetzungen die Vorbereitung einer Sanierung und eines Insolvenzplans ermöglichen.

Grundlagen
Was das Verfahren leisten soll
Das Schutzschirmverfahren findet im Eröffnungsverfahren statt. Es soll dem Unternehmen einen zeitlich begrenzten Rahmen geben, in dem ein Insolvenzplan vorbereitet werden kann, während der Geschäftsbetrieb unter eigener Verwaltungsverantwortung fortgeführt wird.
- Es handelt sich um eine besondere Form der Eigenverwaltung, nicht um ein eigenständiges Verfahren neben der Insolvenzordnung.
- Das Gericht bestimmt eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans.
- Ein vorläufiger Sachwalter überwacht die Geschäftsführung.
- Die Anordnung setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt und werden vom Gericht geprüft. Sie unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt von der allgemeinen Eigenverwaltung: Eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt die Anordnung aus.
- Eigenantrag der schuldnerischen Person verbunden mit dem Antrag auf Eigenverwaltung
- Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, jedoch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit
- Bescheinigung einer in Insolvenzsachen erfahrenen, unabhängigen Person
- Aussage der Bescheinigung, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist
- Vorlage der für die Eigenverwaltung erforderlichen Planungsunterlagen
Unterschied zur allgemeinen Eigenverwaltung
Beide Wege beruhen auf demselben Grundgedanken. Unterschiede bestehen vor allem beim Zeitpunkt, bei den Zugangsvoraussetzungen und beim Zielbild.
| Kriterium | Schutzschirmverfahren | Eigenverwaltung |
|---|---|---|
| Verfahrensstadium | Ausschließlich im Eröffnungsverfahren, als besondere Anordnung. | Kann im Eröffnungsverfahren und im eröffneten Verfahren bestehen. |
| Insolvenzgrund | Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit. | Auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich. |
| Bescheinigung | Erforderlich: begründete Bescheinigung einer unabhängigen, erfahrenen Person. | Eine solche Bescheinigung ist nicht vorgesehen. |
| Zielbild | Auf die Vorlage eines Insolvenzplans innerhalb der gesetzten Frist gerichtet. | Plan, Fortführung oder Verwertung sind gleichermaßen möglich. |
| Zeitrahmen | Gerichtlich bestimmte Frist von höchstens drei Monaten. | Kein gesonderter gesetzlicher Vorbereitungszeitraum. |
| Sachwalter | Vorschlagsrecht der schuldnerischen Person mit gesetzlicher Bindungswirkung. | Bestellung durch das Gericht nach den allgemeinen Regeln. |
Verfahrensstadium
Schutzschirmverfahren
Ausschließlich im Eröffnungsverfahren, als besondere Anordnung.
Eigenverwaltung
Kann im Eröffnungsverfahren und im eröffneten Verfahren bestehen.
Insolvenzgrund
Schutzschirmverfahren
Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
Eigenverwaltung
Auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich.
Bescheinigung
Schutzschirmverfahren
Erforderlich: begründete Bescheinigung einer unabhängigen, erfahrenen Person.
Eigenverwaltung
Eine solche Bescheinigung ist nicht vorgesehen.
Zielbild
Schutzschirmverfahren
Auf die Vorlage eines Insolvenzplans innerhalb der gesetzten Frist gerichtet.
Eigenverwaltung
Plan, Fortführung oder Verwertung sind gleichermaßen möglich.
Zeitrahmen
Schutzschirmverfahren
Gerichtlich bestimmte Frist von höchstens drei Monaten.
Eigenverwaltung
Kein gesonderter gesetzlicher Vorbereitungszeitraum.
Sachwalter
Schutzschirmverfahren
Vorschlagsrecht der schuldnerischen Person mit gesetzlicher Bindungswirkung.
Eigenverwaltung
Bestellung durch das Gericht nach den allgemeinen Regeln.
Ablauf
- 01
Antrag
Eigenantrag mit Antrag auf Eigenverwaltung und auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans.
- 02
Bescheinigung
Vorlage der mit Gründen versehenen Bescheinigung einer unabhängigen, in Insolvenzsachen erfahrenen Person.
- 03
Gerichtliche Entscheidung
Das Gericht prüft die Voraussetzungen, bestimmt die Frist und bestellt einen vorläufigen Sachwalter.
- 04
Schutzschirmphase
Fortführung des Geschäftsbetriebs unter eigener Verwaltungsverantwortung; laufende Information des Sachwalters.
- 05
Planerstellung
Erarbeitung des Insolvenzplans mit darstellendem und gestaltendem Teil sowie den erforderlichen Anlagen.
- 06
Abstimmung
Nach Verfahrenseröffnung Erörterung und Abstimmung über den Plan in Gruppen nach den gesetzlichen Mehrheitsregeln.
- 07
Bestätigung
Das Gericht bestätigt den Plan, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; anschließend treten dessen Wirkungen ein.
Die Bescheinigung
Die Bescheinigung ist das Zugangserfordernis des Verfahrens. Sie wird von einer Person erstellt, die in Insolvenzsachen erfahren und vom Unternehmen unabhängig ist und die nicht zugleich als vorläufiger Sachwalter vorgesehen sein darf.
Inhalt
- Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
- Aussage zum Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung
- Feststellung, dass keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorliegt
- Begründete Aussage, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist
Der Insolvenzplan als Ziel
Das Schutzschirmverfahren ist auf die Vorbereitung eines Insolvenzplans ausgerichtet. Dessen Aufbau, die Gruppenbildung, die Abstimmung und die gerichtliche Bestätigung sind im Insolvenzrecht geregelt und im Bereich Insolvenzverwaltung ausführlich dargestellt.
- Aufbau, Abstimmung und Bestätigung: Insolvenzplan
- Verfahrensrahmen und Pflichten: Unternehmensinsolvenz
- Rolle der eigenen Verwaltung: Eigenverwaltung
Häufige Fragen zum Schutzschirmverfahren
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