Geschäftsführerhaftung
Persönliche Haftungsrisiken der Geschäftsleitung erkennen und begrenzen.
Geschäftsführer und Vorstände tragen für ihre Tätigkeit eine erhebliche persönliche Verantwortung. Insbesondere in der Unternehmenskrise verschärfen sich die Anforderungen an ihre Sorgfaltspflichten erheblich.

Grundlagen
Haftungsgrundlagen der Geschäftsleitung
Die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen kann sich aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ergeben: aus dem Gesellschaftsrecht gegenüber der eigenen Gesellschaft, aus dem Insolvenzrecht gegenüber Gläubigern, aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie – bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen – aus dem Strafrecht.
Grundlegend zu unterscheiden ist zwischen der Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft selbst und der Außenhaftung gegenüber Dritten, insbesondere Gläubigern. Beide Haftungsstränge können nebeneinander bestehen und knüpfen an unterschiedliche Pflichtverletzungen an.
Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft
Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Erfasst werden etwa Verstöße gegen gesetzliche Kapitalerhaltungsvorschriften, gegen die Satzung oder gegen Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie generell die Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.
Typische Haftungsfälle
- Verstoß gegen das Verbot der Auszahlung des zur Kapitalerhaltung erforderlichen Vermögens
- Unzureichende Organisation von Buchführung und Controlling
- Eigenmächtige Geschäfte außerhalb des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands
- Verletzung von Gesellschafterweisungen oder Zustimmungsvorbehalten
Im Prozess muss der Geschäftsführer regelmäßig darlegen und beweisen, dass er seine Pflichten beachtet hat oder ihn kein Verschulden trifft – eine besondere Ausprägung der Beweislastverteilung in diesem Bereich.
Außenhaftung gegenüber Dritten
Gegenüber Gläubigern und sonstigen Dritten kommt eine Haftung insbesondere bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, bei der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie bei bestimmten steuerlichen Pflichtverletzungen in Betracht. Auch deliktische Ansprüche, etwa wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, sind möglich.
- Verspätete Stellung des Insolvenzantrags trotz Insolvenzreife
- Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung
- Verletzung steuerlicher Erklärungs- und Abführungspflichten
- Vorsätzliche Täuschung von Vertragspartnern über die wirtschaftliche Lage
Verschärfte Anforderungen in der Krise
Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verschärfen sich die Anforderungen an die Geschäftsleitung erheblich. Nach § 15b InsO dürfen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder zur Vorbereitung einer Sanierung erforderlich sind, sind hiervon regelmäßig ausgenommen.
Diese Fragen sind eng verzahnt mit der Organhaftung im Restrukturierungskontext sowie mit dem gesellschaftsrechtlichen Pflichtenkatalog, dargestellt auf der Seite Gesellschaftsrecht.
Verteidigung gegen Haftungsansprüche
Wird ein Geschäftsführer in Anspruch genommen, ist zunächst die Anspruchsgrundlage genau zu bestimmen und die tatsächliche Pflichtenlage im maßgeblichen Zeitraum zu rekonstruieren. Häufig entscheidend sind Fragen der Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage, der zeitlichen Einordnung der Insolvenzreife sowie etwaiger Entlastungsbeschlüsse der Gesellschafter.
- Prüfung des genauen Zeitpunkts der Insolvenzreife
- Darlegung der Sorgfalt bei streitigen Zahlungen
- Prüfung von Entlastungsbeschlüssen und deren Reichweite
- Abgleich mit einer bestehenden D&O-Versicherung
Ablauf einer Haftungsprüfung
- 01
Sachverhaltsermittlung
Erfassung der maßgeblichen Buchhaltungs- und Vertragsunterlagen sowie des zeitlichen Ablaufs.
- 02
Rechtliche Einordnung
Zuordnung des Sachverhalts zu den in Betracht kommenden Haftungstatbeständen.
- 03
Stellungnahme
Ausarbeitung einer Erwiderung gegenüber dem Insolvenzverwalter oder Anspruchsteller.
- 04
Verfahren
Vorbereitung außergerichtlicher Verhandlungen oder eines gerichtlichen Verfahrens.
Häufige Fragen zur Geschäftsführerhaftung
Ansprechpartner
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Rechtliche Fragen im Insolvenzrecht hängen regelmäßig vom konkreten Sachverhalt ab. Für eine individuelle Einordnung können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.
Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim
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