Verwertung · Erwerber
Erwerb von Gegenständen aus der Insolvenzmasse.
Der Kauf aus einer Insolvenzmasse folgt eigenen Regeln. Diese Seite erläutert den Ablauf von der Besichtigung über die Angebotsabgabe bis zur Übergabe und benennt die Besonderheiten, die Erwerberinnen und Erwerber kennen sollten.

Grundlagen
Wer veräußert und auf welcher Grundlage
Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht das Recht, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf die Insolvenzverwaltung über. Sie ist gesetzlich verpflichtet, das Vermögen zu verwerten und den Erlös nach den Regeln der Insolvenzordnung an die Gläubiger zu verteilen.
Für Erwerber bedeutet dies: Verkauft wird nicht aus einem laufenden Handelsbetrieb heraus, sondern im Rahmen einer geordneten Verwertung. Angaben zu den Gegenständen beruhen auf den vorgefundenen Unterlagen und der Bestandsaufnahme; eine eigene Nutzung oder Prüfung durch die Verwaltung findet regelmäßig nicht statt.
Ablauf des Erwerbs
- 01
Veröffentlichung
Freigegebene Objekte werden mit Datenblatt in der jeweiligen Kategorie dargestellt.
- 02
Anfrage
Interessenten nehmen Kontakt auf und erhalten, soweit vorhanden, weitere Angaben zum Objekt.
- 03
Besichtigung
Sofern vorgesehen, Besichtigung des Gegenstands am Standort nach Terminvereinbarung.
- 04
Angebotsabgabe
Übermittlung eines Angebots in Textform mit Preis, Abnahmezeitpunkt und Kontaktdaten.
- 05
Entscheidung
Prüfung der eingegangenen Angebote im Interesse der Masse und unter Beachtung von Rechten Dritter.
- 06
Vertrag und Zahlung
Abschluss des Kaufvertrags und Zahlung des Kaufpreises nach den vereinbarten Bedingungen.
- 07
Übergabe
Übergabe beziehungsweise Abholung nach vollständigem Zahlungseingang.
Besichtigung
Die Besichtigung ist der zentrale Schritt zur eigenen Beurteilung des Zustands. Da eine Sachmängelhaftung regelmäßig ausgeschlossen ist, sollten Interessenten den Gegenstand vor Abgabe eines Angebots sorgfältig prüfen und bei technisch anspruchsvollen Objekten eigene Sachkunde hinzuziehen.
- Termine werden individuell vereinbart; spontane Besichtigungen sind regelmäßig nicht möglich.
- Der Zugang zu Betriebsgrundstücken kann von Auflagen des Eigentümers oder Vermieters abhängen.
- Probeläufe, Testfahrten oder Funktionsprüfungen sind nur möglich, soweit sie im Einzelfall ausdrücklich zugelassen werden.
- Angaben in Datenblättern beruhen auf vorgefundenen Unterlagen und ersetzen keine eigene Prüfung.
Angebot und Zuschlag
Angebote werden in Textform abgegeben. Sinnvoll sind eine eindeutige Bezeichnung des Objekts, der gebotene Betrag, der gewünschte Abnahmezeitpunkt und die vollständigen Kontaktdaten; bei gewerblichen Erwerbern zusätzlich die Firmierung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Entscheidungskriterien
- Höhe des Angebots und damit der erzielbare Erlös für die Masse
- Sicherheit und Geschwindigkeit der Zahlungsabwicklung
- Bereitschaft zur Abnahme von Gesamtbeständen statt einzelner Bestandteile
- Rechte Dritter am Gegenstand, etwa aus Sicherungsübereignung oder Eigentumsvorbehalt
Gewährleistung und Haftung
Veräußerungen aus der Insolvenzmasse erfolgen regelmäßig unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Der Gegenstand wird in dem Zustand verkauft, in dem er sich bei Übergabe befindet. Der Ausschluss betrifft nicht Fälle, in denen ein Ausschluss gesetzlich unzulässig ist.
Angaben zu Zustand, Ausstattung, Baujahr oder Laufleistung beruhen auf vorgefundenen Unterlagen und Auskünften. Sie werden nach bestem Wissen weitergegeben, stellen jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie dar. Maßgeblich ist stets die Regelung im jeweiligen Kaufvertrag.
Zahlung, Abholung und Gefahrübergang
Der Kaufpreis ist regelmäßig vor Übergabe vollständig zu entrichten; Übergabe und Eigentumsübergang erfolgen nach Zahlungseingang. Barzahlungen sind nur ausnahmsweise und nach vorheriger Abstimmung möglich.
- Zahlung auf ein von der Insolvenzverwaltung benanntes Konto unter Angabe des Verwendungszwecks
- Abholung innerhalb des vereinbarten Zeitraums; Lagerkosten können darüber hinaus anfallen
- Demontage, Verladung und Transport durch den Erwerber auf eigene Kosten und Gefahr
- Übergabeprotokoll mit Bestätigung von Zustand und Vollständigkeit der Unterlagen
Unterlagen und steuerliche Behandlung
Welche Unterlagen zu einem Objekt gehören, ist im jeweiligen Datenblatt angegeben. In Betracht kommen etwa Zulassungsbescheinigungen, Serviceunterlagen, technische Dokumentationen, Konformitätserklärungen oder Betriebsanleitungen. Fehlende Unterlagen werden ausdrücklich ausgewiesen.
Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach den Vorgaben des Einzelfalls und wird im Angebot beziehungsweise im Kaufvertrag ausgewiesen. Eine steuerliche Beratung von Erwerbern ist damit nicht verbunden.
Hintergründe zur Verwertung innerhalb des Verfahrens: Unternehmensinsolvenz.
Häufige Fragen zum Erwerb aus der Insolvenzmasse
Ansprechpartner
Sie haben Fragen zu einer konkreten Situation?
Rechtliche Fragen im Insolvenzrecht hängen regelmäßig vom konkreten Sachverhalt ab. Für eine individuelle Einordnung können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.
Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim
Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information über insolvenzrechtliche Zusammenhänge und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.