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Für Gläubiger

Klare Informationen für Gläubiger im Insolvenzverfahren.

Gläubiger benötigen im Verfahren vor allem Verlässlichkeit: darüber, wie eine Forderung angemeldet wird, wie sie geprüft wird, welche Sicherungsrechte bestehen und wie sich der Verfahrensstand entwickelt.

Aktenordner und Unterlagen auf einem Schreibtisch

Erster Schritt

Die Forderungsanmeldung

Mit der Eröffnung des Verfahrens werden Forderungen gegen die schuldnerische Person nicht mehr einzeln durchgesetzt, sondern im Verfahren geltend gemacht. Grundlage dafür ist die Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter.

Was die Anmeldung enthalten sollte

  • Vollständige Bezeichnung des Gläubigers mit Anschrift und Kontaktdaten
  • Aktenzeichen des Verfahrens sowie Bezeichnung der schuldnerischen Person
  • Betrag der Forderung, aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten
  • Grund der Forderung mit Angabe des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses
  • Belege: Verträge, Rechnungen, Lieferscheine, Mahnungen, Titel
  • Hinweis auf Sicherungsrechte, sofern solche bestehen
  • Angabe, ob die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen soll, mit Begründung

Prüfung und Insolvenztabelle

  1. 01

    Eingang und Erfassung

    Die angemeldete Forderung wird erfasst und in die Insolvenztabelle aufgenommen.

  2. 02

    Prüfung

    Der Verwalter prüft Grund und Höhe der Forderung anhand der Unterlagen und der Buchhaltung der schuldnerischen Person.

  3. 03

    Prüfungstermin

    Die Forderungen werden im gerichtlichen Termin erörtert; es wird festgestellt oder bestritten.

  4. 04

    Feststellung

    Festgestellte Forderungen nehmen an der späteren Verteilung teil und werden in der Tabelle vermerkt.

  5. 05

    Bestreiten

    Bestrittene Forderungen nehmen zunächst nicht teil; die Feststellung kann gerichtlich betrieben werden.

In vielen Fällen beruht ein Bestreiten auf einer unzureichenden Belegdokumentation. Ergänzende Unterlagen können die Prüfung abschließen, ohne dass ein Rechtsstreit erforderlich wird.

Sicherungsrechte: Aussonderung und Absonderung

Aussonderung

Gegenstände, die nicht zum Vermögen der schuldnerischen Person gehören, sind nicht Teil der Insolvenzmasse. Wer ein solches Recht geltend macht – etwa aufgrund fortbestehenden Eigentums – sollte dies frühzeitig und belegt anzeigen.

Absonderung

Bei Absonderungsrechten gehört der Gegenstand zur Masse, der Berechtigte hat jedoch Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Verwertungserlös. In Betracht kommen insbesondere:

  • Grundpfandrechte an Immobilien
  • Sicherungsübereignung beweglicher Sachen
  • Sicherungsabtretung von Forderungen
  • Pfandrechte, auch gesetzliche Pfandrechte
  • Verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt, je nach Ausgestaltung

Rangfolge und Quote

Die vorhandene Masse wird nicht beliebig verteilt. Vorab sind die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen. Erst der danach verbleibende Betrag steht für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung.

  • Verfahrenskosten: Gerichtskosten und Vergütung der Verfahrensbeteiligten
  • Sonstige Masseverbindlichkeiten: nach Eröffnung begründete Verbindlichkeiten
  • Insolvenzforderungen: quotale Befriedigung aus dem verbleibenden Betrag
  • Nachrangige Forderungen: Befriedigung nur, wenn zuvor alle vorrangigen Forderungen erfüllt sind

Eine Aussage zur Höhe der Quote ist zu Beginn eines Verfahrens seriös nicht möglich. Sie ergibt sich erst aus dem tatsächlichen Verwertungsergebnis und der Summe der festgestellten Forderungen.

Insolvenzanfechtung

Die Anfechtung dient der Gleichbehandlung der Gläubiger. Sie ermöglicht es, bestimmte Vermögensverschiebungen aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung rückgängig zu machen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Für Gläubiger kann das zweierlei bedeuten: Zum einen erhöht eine erfolgreiche Anfechtung die verteilungsfähige Masse. Zum anderen können auch Zahlungen betroffen sein, die ein Gläubiger vor der Eröffnung erhalten hat. Ob ein Anfechtungstatbestand vorliegt, ist stets anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen.

  • Zahlungseingänge und deren zeitliche Nähe zur Verfahrenseröffnung
  • Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten und deren Dokumentation
  • Ausgestaltung von Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarungen
  • Nachträglich bestellte Sicherheiten

Beteiligungsrechte im Verfahren

Gläubiger sind nicht nur Adressaten von Informationen, sondern Verfahrensbeteiligte mit eigenen Rechten.

  • Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Mitwirkung an ihren Beschlüssen
  • Mitwirkung im Gläubigerausschuss, sofern ein solcher eingerichtet wird
  • Einsicht in die Berichte zum Verfahrensstand im gesetzlich vorgesehenen Rahmen
  • Möglichkeit, Anträge und Anregungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen einzubringen

Grundlage einer verlässlichen Zusammenarbeit ist eine nachvollziehbare Kommunikation. Anfragen sollten das Aktenzeichen und einen Bezug zur angemeldeten Forderung enthalten; weitere Hinweise finden sich im Bereich Gläubigerinformation.

Häufige Fragen von Gläubigern

Ansprechpartner

Sie haben Fragen zu einer konkreten Situation?

Rechtliche Fragen im Insolvenzrecht hängen regelmäßig vom konkreten Sachverhalt ab. Für eine individuelle Einordnung können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.

Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim

Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information über insolvenzrechtliche Zusammenhänge und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.