Zum Inhalt springen

StaRUG

Restrukturierung vor der Insolvenz.

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz eröffnet Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Rahmen für eine Restrukturierung außerhalb eines regulären Insolvenzverfahrens.

Produktionshalle eines mittelständischen Betriebs

Grundlagen

Ziel des StaRUG

Zwischen der freiwilligen außergerichtlichen Sanierung und dem Insolvenzverfahren bestand lange eine Lücke: Einzelne Gläubiger konnten eine im Übrigen getragene Lösung blockieren. Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen schließt diese Lücke teilweise, indem er eine Mehrheitsentscheidung innerhalb von Gruppen ermöglicht.

  • Präventive Restrukturierung: Ansatz vor Eintritt eines zwingenden Insolvenzgrundes.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit als zentrale Zugangsvoraussetzung.
  • Gläubigergruppen mit gruppenweiser Abstimmung über den Plan.
  • Restrukturierungsplan als gestaltendes Kerninstrument.
  • Gerichtliche Instrumente, die einzeln in Anspruch genommen werden können.

Für wen ist der Rahmen relevant?

Eine pauschale Zielgruppe gibt es nicht. Ob der Rahmen in Betracht kommt, hängt von rechtlichen Voraussetzungen und von der Struktur der Krise ab. Die folgenden Kriterien sind in der Praxis maßgeblich.

  • Krisenstadium

    Es muss eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung schließen die Instrumente regelmäßig aus.

  • Art der Krise

    Der Rahmen wirkt vor allem auf der Passivseite. Rein operative Probleme lassen sich damit nicht lösen.

  • Gläubigerstruktur

    Sinnvoll ist der Einsatz insbesondere dort, wo einzelne Beteiligte eine im Übrigen getragene Lösung blockieren.

  • Fortführungsfähigkeit

    Der Plan muss eine tragfähige Perspektive darstellen; ohne belastbare Planung fehlt die Grundlage.

  • Datenqualität

    Planung, Vergleichsrechnung und Bescheinigungen setzen aktuelle und geordnete Zahlen voraus.

  • Zeitliche Reichweite

    Der Rahmen benötigt Vorbereitungszeit. Bei sehr kurzer Liquiditätsreichweite ist er praktisch schwer nutzbar.

Der Restrukturierungsplan

Der Restrukturierungsplan ist das Kernstück. Sein Aufbau ähnelt dem Insolvenzplan, unterscheidet sich aber im Anwendungsbereich und in der Auswahl der Betroffenen.

Darstellender Teil

Er beschreibt die Ausgangslage, die Ursachen der Krise, die bereits ergriffenen und die geplanten Maßnahmen sowie die Grundlagen der Planung. Er dient der Information der Planbetroffenen und begründet die getroffene Auswahl.

Gestaltender Teil

Er legt fest, wie die Rechtsverhältnisse der Planbetroffenen geändert werden – etwa durch Kürzung, Stundung oder Änderung von Forderungen, durch Eingriffe in Sicherheiten oder durch Regelungen zu Anteilsrechten.

Gruppenbildung

  • Einteilung der Planbetroffenen nach ihrer Rechtsstellung und ihren wirtschaftlichen Interessen
  • Sachgerechte Abgrenzung, die im Plan nachvollziehbar zu begründen ist
  • Gleichbehandlung innerhalb einer Gruppe, soweit nichts anderes zulässig vereinbart wird
  • Bestimmte Forderungen sind der Gestaltung entzogen, etwa aus Arbeitsverhältnissen

Abstimmung und Mehrheiten

  • Abstimmung erfolgt gruppenweise, außergerichtlich oder im gerichtlichen Termin
  • Für die Annahme in einer Gruppe ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmrechte erforderlich
  • Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann die Zustimmung ablehnender Gruppen ersetzt werden
  • Maßstab ist insbesondere, dass niemand schlechter steht als ohne den Plan

Gerichtliche Bestätigung

Auf Antrag kann das Gericht den angenommenen Plan bestätigen. Es prüft die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen; mit der Rechtskraft treten die Planwirkungen auch gegenüber Planbetroffenen ein, die nicht zugestimmt haben.

Gerichtliche Instrumente

Die Instrumente stehen nicht automatisch und nicht sämtlich zur Verfügung. Sie werden einzeln beantragt, sind an eigene Voraussetzungen geknüpft und können befristet sein.

  1. 01

    Anzeige der Restrukturierungssache

    Mit der Anzeige beim zuständigen Gericht wird die Restrukturierungssache rechtshängig; damit verbinden sich besondere Pflichten der Geschäftsleitung.

  2. 02

    Vorprüfung

    Auf Antrag kann das Gericht Fragen zur Planung vorab prüfen, etwa zur Gruppenbildung oder zu einzelnen Planregelungen.

  3. 03

    Planabstimmung

    Die Abstimmung kann außergerichtlich organisiert oder in einem gerichtlichen Termin durchgeführt werden.

  4. 04

    Stabilisierungsanordnung

    Vollstreckungs- oder Verwertungsmaßnahmen können für einen befristeten Zeitraum untersagt oder eingestellt werden.

  5. 05

    Planbestätigung

    Das Gericht bestätigt den angenommenen Plan, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

  6. 06

    Restrukturierungsbeauftragter

    Je nach Fallgestaltung wird ein Beauftragter von Amts wegen oder auf Antrag bestellt; sein Aufgabenkreis ist gesetzlich bestimmt.

StaRUG und Insolvenzplan im Vergleich

  • Insolvenzverfahren

    StaRUG

    Kein Insolvenzverfahren; eigenständiger gesetzlicher Rahmen.

    Insolvenzplan

    Setzt ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus.

  • Verfahrensöffentlichkeit

    StaRUG

    Grundsätzlich nicht öffentlich; öffentliche Bekanntmachung nur auf Antrag.

    Insolvenzplan

    Insolvenzverfahren unterliegen gesetzlichen Bekanntmachungspflichten.

  • Voraussetzungen

    StaRUG

    Drohende Zahlungsunfähigkeit; keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

    Insolvenzplan

    Vorliegen eines Insolvenzgrundes und Eröffnung des Verfahrens.

  • Gläubigergruppen

    StaRUG

    Auswahl der Planbetroffenen möglich, sofern sachgerecht begründet.

    Insolvenzplan

    Grundsätzlich sind alle Insolvenzgläubiger einbezogen.

  • Unternehmensleitung

    StaRUG

    Bleibt im Amt; kein Verwalter oder Sachwalter kraft Gesetzes.

    Insolvenzplan

    Verwalter oder – in der Eigenverwaltung – Sachwalter ist beteiligt.

  • Gerichtliche Beteiligung

    StaRUG

    Punktuell, je nach in Anspruch genommenem Instrument.

    Insolvenzplan

    Durchgehend, das Gericht begleitet das gesamte Verfahren.

StaRUG und Eigenverwaltung

  • Rechtlicher Rahmen

    StaRUG

    Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens.

    Eigenverwaltung

    Insolvenzverfahren unter eigener Verwaltungsverantwortung.

  • Zugang

    StaRUG

    Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

    Eigenverwaltung

    Auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

  • Aufsicht

    StaRUG

    Restrukturierungsbeauftragter nur in bestimmten Fällen.

    Eigenverwaltung

    Sachwalter ist stets bestellt.

  • Reichweite der Gestaltung

    StaRUG

    Beschränkt auf die Planbetroffenen; bestimmte Forderungen sind ausgenommen.

    Eigenverwaltung

    Insolvenzrechtliche Instrumente wirken gegenüber allen Gläubigern.

Weiterführend: Eigenverwaltung und Insolvenzplan.

Häufige Fragen zum StaRUG

Ansprechpartner

Sie haben Fragen zu einer konkreten Situation?

Rechtliche Fragen im Insolvenzrecht hängen regelmäßig vom konkreten Sachverhalt ab. Für eine individuelle Einordnung können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.

Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim

Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information über insolvenzrechtliche Zusammenhänge und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.