StaRUG
Restrukturierung vor der Insolvenz.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz eröffnet Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Rahmen für eine Restrukturierung außerhalb eines regulären Insolvenzverfahrens.

Grundlagen
Ziel des StaRUG
Zwischen der freiwilligen außergerichtlichen Sanierung und dem Insolvenzverfahren bestand lange eine Lücke: Einzelne Gläubiger konnten eine im Übrigen getragene Lösung blockieren. Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen schließt diese Lücke teilweise, indem er eine Mehrheitsentscheidung innerhalb von Gruppen ermöglicht.
- Präventive Restrukturierung: Ansatz vor Eintritt eines zwingenden Insolvenzgrundes.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit als zentrale Zugangsvoraussetzung.
- Gläubigergruppen mit gruppenweiser Abstimmung über den Plan.
- Restrukturierungsplan als gestaltendes Kerninstrument.
- Gerichtliche Instrumente, die einzeln in Anspruch genommen werden können.
Für wen ist der Rahmen relevant?
Eine pauschale Zielgruppe gibt es nicht. Ob der Rahmen in Betracht kommt, hängt von rechtlichen Voraussetzungen und von der Struktur der Krise ab. Die folgenden Kriterien sind in der Praxis maßgeblich.
Krisenstadium
Es muss eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung schließen die Instrumente regelmäßig aus.
Art der Krise
Der Rahmen wirkt vor allem auf der Passivseite. Rein operative Probleme lassen sich damit nicht lösen.
Gläubigerstruktur
Sinnvoll ist der Einsatz insbesondere dort, wo einzelne Beteiligte eine im Übrigen getragene Lösung blockieren.
Fortführungsfähigkeit
Der Plan muss eine tragfähige Perspektive darstellen; ohne belastbare Planung fehlt die Grundlage.
Datenqualität
Planung, Vergleichsrechnung und Bescheinigungen setzen aktuelle und geordnete Zahlen voraus.
Zeitliche Reichweite
Der Rahmen benötigt Vorbereitungszeit. Bei sehr kurzer Liquiditätsreichweite ist er praktisch schwer nutzbar.
Der Restrukturierungsplan
Der Restrukturierungsplan ist das Kernstück. Sein Aufbau ähnelt dem Insolvenzplan, unterscheidet sich aber im Anwendungsbereich und in der Auswahl der Betroffenen.
Darstellender Teil
Er beschreibt die Ausgangslage, die Ursachen der Krise, die bereits ergriffenen und die geplanten Maßnahmen sowie die Grundlagen der Planung. Er dient der Information der Planbetroffenen und begründet die getroffene Auswahl.
Gestaltender Teil
Er legt fest, wie die Rechtsverhältnisse der Planbetroffenen geändert werden – etwa durch Kürzung, Stundung oder Änderung von Forderungen, durch Eingriffe in Sicherheiten oder durch Regelungen zu Anteilsrechten.
Gruppenbildung
- Einteilung der Planbetroffenen nach ihrer Rechtsstellung und ihren wirtschaftlichen Interessen
- Sachgerechte Abgrenzung, die im Plan nachvollziehbar zu begründen ist
- Gleichbehandlung innerhalb einer Gruppe, soweit nichts anderes zulässig vereinbart wird
- Bestimmte Forderungen sind der Gestaltung entzogen, etwa aus Arbeitsverhältnissen
Abstimmung und Mehrheiten
- Abstimmung erfolgt gruppenweise, außergerichtlich oder im gerichtlichen Termin
- Für die Annahme in einer Gruppe ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmrechte erforderlich
- Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann die Zustimmung ablehnender Gruppen ersetzt werden
- Maßstab ist insbesondere, dass niemand schlechter steht als ohne den Plan
Gerichtliche Bestätigung
Auf Antrag kann das Gericht den angenommenen Plan bestätigen. Es prüft die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen; mit der Rechtskraft treten die Planwirkungen auch gegenüber Planbetroffenen ein, die nicht zugestimmt haben.
Gerichtliche Instrumente
Die Instrumente stehen nicht automatisch und nicht sämtlich zur Verfügung. Sie werden einzeln beantragt, sind an eigene Voraussetzungen geknüpft und können befristet sein.
- 01
Anzeige der Restrukturierungssache
Mit der Anzeige beim zuständigen Gericht wird die Restrukturierungssache rechtshängig; damit verbinden sich besondere Pflichten der Geschäftsleitung.
- 02
Vorprüfung
Auf Antrag kann das Gericht Fragen zur Planung vorab prüfen, etwa zur Gruppenbildung oder zu einzelnen Planregelungen.
- 03
Planabstimmung
Die Abstimmung kann außergerichtlich organisiert oder in einem gerichtlichen Termin durchgeführt werden.
- 04
Stabilisierungsanordnung
Vollstreckungs- oder Verwertungsmaßnahmen können für einen befristeten Zeitraum untersagt oder eingestellt werden.
- 05
Planbestätigung
Das Gericht bestätigt den angenommenen Plan, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
- 06
Restrukturierungsbeauftragter
Je nach Fallgestaltung wird ein Beauftragter von Amts wegen oder auf Antrag bestellt; sein Aufgabenkreis ist gesetzlich bestimmt.
StaRUG und Insolvenzplan im Vergleich
| Kriterium | StaRUG | Insolvenzplan |
|---|---|---|
| Insolvenzverfahren | Kein Insolvenzverfahren; eigenständiger gesetzlicher Rahmen. | Setzt ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus. |
| Verfahrensöffentlichkeit | Grundsätzlich nicht öffentlich; öffentliche Bekanntmachung nur auf Antrag. | Insolvenzverfahren unterliegen gesetzlichen Bekanntmachungspflichten. |
| Voraussetzungen | Drohende Zahlungsunfähigkeit; keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. | Vorliegen eines Insolvenzgrundes und Eröffnung des Verfahrens. |
| Gläubigergruppen | Auswahl der Planbetroffenen möglich, sofern sachgerecht begründet. | Grundsätzlich sind alle Insolvenzgläubiger einbezogen. |
| Unternehmensleitung | Bleibt im Amt; kein Verwalter oder Sachwalter kraft Gesetzes. | Verwalter oder – in der Eigenverwaltung – Sachwalter ist beteiligt. |
| Gerichtliche Beteiligung | Punktuell, je nach in Anspruch genommenem Instrument. | Durchgehend, das Gericht begleitet das gesamte Verfahren. |
Insolvenzverfahren
StaRUG
Kein Insolvenzverfahren; eigenständiger gesetzlicher Rahmen.
Insolvenzplan
Setzt ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus.
Verfahrensöffentlichkeit
StaRUG
Grundsätzlich nicht öffentlich; öffentliche Bekanntmachung nur auf Antrag.
Insolvenzplan
Insolvenzverfahren unterliegen gesetzlichen Bekanntmachungspflichten.
Voraussetzungen
StaRUG
Drohende Zahlungsunfähigkeit; keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Insolvenzplan
Vorliegen eines Insolvenzgrundes und Eröffnung des Verfahrens.
Gläubigergruppen
StaRUG
Auswahl der Planbetroffenen möglich, sofern sachgerecht begründet.
Insolvenzplan
Grundsätzlich sind alle Insolvenzgläubiger einbezogen.
Unternehmensleitung
StaRUG
Bleibt im Amt; kein Verwalter oder Sachwalter kraft Gesetzes.
Insolvenzplan
Verwalter oder – in der Eigenverwaltung – Sachwalter ist beteiligt.
Gerichtliche Beteiligung
StaRUG
Punktuell, je nach in Anspruch genommenem Instrument.
Insolvenzplan
Durchgehend, das Gericht begleitet das gesamte Verfahren.
StaRUG und Eigenverwaltung
| Kriterium | StaRUG | Eigenverwaltung |
|---|---|---|
| Rechtlicher Rahmen | Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. | Insolvenzverfahren unter eigener Verwaltungsverantwortung. |
| Zugang | Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit. | Auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. |
| Aufsicht | Restrukturierungsbeauftragter nur in bestimmten Fällen. | Sachwalter ist stets bestellt. |
| Reichweite der Gestaltung | Beschränkt auf die Planbetroffenen; bestimmte Forderungen sind ausgenommen. | Insolvenzrechtliche Instrumente wirken gegenüber allen Gläubigern. |
Rechtlicher Rahmen
StaRUG
Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
Eigenverwaltung
Insolvenzverfahren unter eigener Verwaltungsverantwortung.
Zugang
StaRUG
Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit.
Eigenverwaltung
Auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Aufsicht
StaRUG
Restrukturierungsbeauftragter nur in bestimmten Fällen.
Eigenverwaltung
Sachwalter ist stets bestellt.
Reichweite der Gestaltung
StaRUG
Beschränkt auf die Planbetroffenen; bestimmte Forderungen sind ausgenommen.
Eigenverwaltung
Insolvenzrechtliche Instrumente wirken gegenüber allen Gläubigern.
Weiterführend: Eigenverwaltung und Insolvenzplan.
Häufige Fragen zum StaRUG
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