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Regelinsolvenz

Das reguläre Insolvenzverfahren im Überblick.

Das Regelinsolvenzverfahren ist das Grundmodell der Insolvenzordnung. Es ordnet die Sicherung, Prüfung und Verwertung des Vermögens sowie die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger in einem festen rechtlichen Rahmen.

Arbeitsplatz mit Akten und Unterlagen

Einordnung

Für wen das Regelverfahren relevant sein kann

Das Regelinsolvenzverfahren betrifft in erster Linie Unternehmen, Gesellschaften und selbstständig tätige Personen. Auch ehemals selbstständige Personen können in dieses Verfahren fallen, wenn ihre Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Für Privatpersonen ohne selbstständige Tätigkeit ist demgegenüber das Verbraucherinsolvenzverfahren vorgesehen, das einen vorgeschalteten außergerichtlichen Einigungsversuch verlangt.

Schritt für Schritt durch das Verfahren

  1. 01

    Insolvenzantrag

    Der Antrag wird beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt – durch den Schuldner oder durch einen Gläubiger.

  2. 02

    Vorläufiges Verfahren

    Das Gericht sichert das Vermögen, ordnet Sicherungsmaßnahmen an und lässt die Eröffnungsvoraussetzungen prüfen.

  3. 03

    Eröffnung

    Liegt ein Eröffnungsgrund vor und ist die Kostendeckung gegeben, wird das Verfahren eröffnet und ein Verwalter bestellt.

  4. 04

    Insolvenzmasse

    Das zur Masse gehörende Vermögen wird erfasst, bewertet und gesichert; Rechte Dritter werden geprüft.

  5. 05

    Forderungsanmeldung

    Gläubiger melden ihre Forderungen beim Verwalter an; die Angaben werden in die Insolvenztabelle aufgenommen.

  6. 06

    Berichts- und Prüfungstermin

    Der Verwalter berichtet über die Lage; angemeldete Forderungen werden erörtert und festgestellt oder bestritten.

  7. 07

    Verwertung

    Vorhandene Gegenstände werden verwertet, gegebenenfalls nach vorheriger Fortführung des Geschäftsbetriebs.

  8. 08

    Verteilung

    Nach Abzug der Verfahrenskosten und vorrangiger Ansprüche werden die vorhandenen Mittel verteilt.

  9. 09

    Abschluss

    Nach der Schlussverteilung hebt das Gericht das Verfahren auf. Ablauf und Dauer hängen vom Einzelfall ab.

Die Insolvenzmasse

Die Insolvenzmasse ist die wirtschaftliche Grundlage des Verfahrens. Zu ihr gehört grundsätzlich das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erwirbt.

Was regelmäßig zur Masse zählt

  • Bankguthaben und sonstige liquide Mittel
  • Waren-, Material- und Ersatzteilbestände
  • Maschinen, Fahrzeuge und Betriebsausstattung
  • Grundstücke und Gebäude
  • Offene Forderungen gegen Kunden und Dritte
  • Rechte, Lizenzen und sonstige verwertbare Positionen

Was nicht ohne Weiteres zur Masse gehört

Unpfändbare Gegenstände bleiben außer Betracht. Gegenstände, an denen Dritte Rechte haben, die eine Aussonderung rechtfertigen, gehören nicht zur Masse. Sicherungsrechte wie Sicherungsübereignung oder Pfandrechte führen demgegenüber regelmäßig nicht zur Herausgabe, sondern können ein Recht auf vorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös begründen.

Forderungsanmeldung

Gläubiger nehmen am Verfahren teil, indem sie ihre Forderungen anmelden. Die Anmeldung richtet sich an den Insolvenzverwalter und enthält Betrag und Grund der Forderung sowie geeignete Nachweise.

Die angemeldeten Forderungen werden in die Insolvenztabelle aufgenommen und im Prüfungstermin erörtert. Wird eine Forderung nicht bestritten, gilt sie als festgestellt. Wird sie bestritten, kann eine gerichtliche Klärung erforderlich werden.

Form, Frist und Adressat der Anmeldung ergeben sich aus dem Eröffnungsbeschluss des jeweiligen Verfahrens; allgemeine Angaben dazu sind nicht möglich.

Verwertung der Vermögenswerte

Die Verwertung folgt der Bewertung. Je nach Gegenstand kommen ein freihändiger Verkauf, die Übertragung ganzer Betriebsteile oder eine Versteigerung in Betracht. Ziel ist es, einen angemessenen Erlös für die Masse zu erzielen und dabei die Rechte gesicherter Gläubiger zu berücksichtigen.

Aktuelle Angebote werden im Verwertungsbereich der Kanzlei dargestellt, damit Interessenten Objekt und Rahmenbedingungen nachvollziehen können.

Gläubigerbeteiligung, Verteilung und Abschluss

Die Gläubigerversammlung entscheidet über wesentliche Fragen des Verfahrensgangs, etwa über die Fortführung oder Stilllegung eines Betriebs. Ein Gläubigerausschuss kann die Tätigkeit des Verwalters begleiten und überwachen.

Verteilt wird, was nach Abzug der Verfahrenskosten und der vorrangig zu befriedigenden Ansprüche verbleibt. Abschlagsverteilungen sind möglich; die Schlussverteilung erfolgt nach Abschluss der Verwertung. Anschließend hebt das Gericht das Verfahren auf.

Häufige Fragen zur Regelinsolvenz

Ansprechpartner

Sie haben Fragen zu einer konkreten Situation?

Rechtliche Fragen im Insolvenzrecht hängen regelmäßig vom konkreten Sachverhalt ab. Für eine individuelle Einordnung können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.

Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim

Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information über insolvenzrechtliche Zusammenhänge und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.