Arbeitsrecht in der Krise
Personalrechtliche Fragen in der Unternehmenskrise rechtssicher gestalten.
Unternehmenskrisen wirken sich unmittelbar auf die Belegschaft aus. Kündigungen, Kurzarbeit, Sozialpläne und Betriebsübergänge müssen mit dem übrigen Sanierungs- oder Insolvenzverfahren abgestimmt werden.

Grundlagen
Arbeitsrecht als Baustein der Krisenbewältigung
In der Unternehmenskrise treten arbeitsrechtliche Fragestellungen regelmäßig gebündelt auf: Personalkosten müssen kurzfristig reduziert, Beschäftigungsverhältnisse angepasst oder im Rahmen einer übertragenden Sanierung neu geordnet werden. Diese Maßnahmen sind eng mit dem Insolvenz- und Restrukturierungsrecht verzahnt und müssen mit dem arbeitsrechtlichen Rahmen in Einklang gebracht werden.
Je nach Stadium der Krise – außerhalb eines Verfahrens, im Rahmen einer Restrukturierung oder nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – gelten unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Kündigungsfristen, Zuständigkeiten und die Absicherung von Arbeitnehmeransprüchen.
Kündigungen und Kurzarbeit
Betriebsbedingte Kündigungen setzen regelmäßig ein tragfähiges unternehmerisches Konzept sowie eine ordnungsgemäße Sozialauswahl voraus. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt für Kündigungen durch den Insolvenzverwalter nach § 113 InsO eine gesetzliche Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.
Kurzarbeit als vorübergehende Maßnahme
- Voraussetzung ist regelmäßig ein erheblicher, vorübergehender Arbeitsausfall
- Kurzarbeitergeld kann den Entgeltausfall teilweise kompensieren
- Kurzarbeit erfordert regelmäßig eine arbeitsvertragliche oder betriebliche Grundlage
- Kurzarbeit ersetzt keine strukturelle Personalanpassung, sondern überbrückt vorübergehende Engpässe
Sozialplan und Interessenausgleich
Bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG ist der Betriebsrat frühzeitig zu beteiligen. Interessenausgleich und Sozialplan regeln den Ausgleich zwischen den unternehmerischen Erfordernissen und den Interessen der betroffenen Belegschaft. Im Insolvenzverfahren gelten für Sozialpläne besondere Begrenzungen hinsichtlich Höhe und Rang der daraus resultierenden Ansprüche.
Insolvenzgeld
Können Arbeitnehmer ihren Lohn wegen der Insolvenz des Arbeitgebers nicht mehr erhalten, sichert das Insolvenzgeld die Zahlung des Nettoentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem insolvenzgeldrechtlich maßgeblichen Ereignis. Die Beantragung erfolgt bei der Agentur für Arbeit; im eröffneten Verfahren wirkt der Insolvenzverwalter regelmäßig an der Abwicklung mit.
Betriebsübergang bei übertragender Sanierung
Wird ein Betrieb oder Betriebsteil im Rahmen einer Sanierung auf einen Erwerber übertragen, treten nach § 613a BGB grundsätzlich die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit ihren Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Im Insolvenzkontext gelten Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, das Personal im Zuge der Übertragung neu zu strukturieren.
Weiterführende Informationen zur übertragenden Sanierung bietet die Seite Restrukturierung, zum Verfahrensablauf im eröffneten Insolvenzverfahren die Seite Unternehmensinsolvenz.
Ablauf der Bearbeitung personalrechtlicher Fragen
- 01
Bestandsaufnahme
Erfassung der Belegschaftsstruktur, bestehender Betriebsvereinbarungen und Tarifbindungen.
- 02
Konzeption
Abstimmung der personalrechtlichen Maßnahmen mit dem übrigen Sanierungs- oder Insolvenzkonzept.
- 03
Beteiligung
Einbindung des Betriebsrats und Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan, soweit erforderlich.
- 04
Umsetzung
Aussprache von Kündigungen, Einführung von Kurzarbeit oder Begleitung des Betriebsübergangs.
Häufige Fragen zum Arbeitsrecht in der Krise
Ansprechpartner
Sie haben Fragen zu einer konkreten Situation?
Rechtliche Fragen im Insolvenzrecht hängen regelmäßig vom konkreten Sachverhalt ab. Für eine individuelle Einordnung können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.
Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim
Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information über insolvenzrechtliche Zusammenhänge und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.