RestrukturierungRückblick 2012 · Rechtsstand 2026
Eigenverwaltung: Unternehmerische Verantwortung unter insolvenzrechtlicher Aufsicht
Voraussetzungen, Planung, Sachwalter und Grenzen eines anspruchsvollen Sanierungsinstruments
Redaktion Kanzlei GrimbergVeröffentlicht am 19.08.202610 Min. Lesezeit
Grundidee der Eigenverwaltung
In der Eigenverwaltung wird die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht auf einen Insolvenzverwalter übertragen. Die Geschäftsleitung bleibt grundsätzlich handlungsfähig, wird jedoch durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter überwacht. Dieses Modell kann den Erhalt von Unternehmenswissen, Kundenbeziehungen und operativer Geschwindigkeit erleichtern.
Die Eigenverwaltung ist deshalb attraktiv, aber keineswegs ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Das Unternehmen muss insolvenzrechtliche Pflichten zuverlässig erfüllen, Gläubigerinteressen berücksichtigen und zugleich den laufenden Betrieb stabilisieren. Die Verantwortung wird nicht geringer; sie verändert ihre rechtliche Einordnung und wird transparenter kontrolliert.
Vom ESUG zur heutigen Eigenverwaltungsplanung
Das ESUG machte die Eigenverwaltung seit 2012 zu einem zentralen Sanierungsinstrument. Die Erfahrungen der folgenden Jahre führten zu einer weiteren Professionalisierung. Seit der Reform durch das SanInsFoG verlangt das Gesetz eine konkrete Eigenverwaltungsplanung.
Dazu gehören insbesondere ein belastbarer Finanzplan für sechs Monate, ein Verfahrenskonzept, eine Darstellung der Krisenursachen und Sanierungsmaßnahmen, der Stand der Verhandlungen mit wesentlichen Beteiligten sowie Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten. Außerdem sind mögliche Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem Regelverfahren offenzulegen.
Diese Anforderungen machen deutlich: Eine Eigenverwaltung beginnt nicht mit dem gerichtlichen Antrag, sondern mit einer intensiven Vorbereitungsphase.
Rolle der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung bleibt für die operative Steuerung verantwortlich. Sie muss zugleich lernen, in einem Verfahren zu handeln, in dem die Interessen der Gläubigergesamtheit besondere Bedeutung haben. Zahlungen, Verträge, Personalmaßnahmen und Verwertungsentscheidungen sind nicht mehr allein nach bisherigen unternehmerischen Maßstäben zu beurteilen.
Erforderlich sind klare Entscheidungswege, ein belastbares Reporting und eine enge Abstimmung mit den insolvenzrechtlichen Beratern. Häufig wird die bestehende Geschäftsführung durch erfahrene Sanierungsorgane ergänzt. Das kann helfen, operative und insolvenzrechtliche Kompetenz miteinander zu verbinden.
Rolle des Sachwalters
Der Sachwalter überwacht die Geschäftsführung und die wirtschaftliche Lage des Schuldners. Er ist kein Berater der Geschäftsleitung und kein bloßer Beobachter. Seine Aufgabe ist auf die Wahrung der Gläubigerinteressen und die Kontrolle des Verfahrens gerichtet.
In der Praxis kommt es deshalb auf eine professionelle Zusammenarbeit bei klarer Rollentrennung an. Informationen müssen vollständig, rechtzeitig und überprüfbar zur Verfügung stehen. Konflikte sollten nicht durch informelle Absprachen verdeckt, sondern anhand der gesetzlichen Zuständigkeiten gelöst werden.
Vorteile und besondere Risiken
Ein Vorteil kann in der Kontinuität der Unternehmensführung liegen. Marktkenntnis, Kundenkontakte und technische Abläufe bleiben im Unternehmen. Auch die Kommunikation mit Arbeitnehmern, Lieferanten und Finanzierern kann dadurch erleichtert werden.
Dem stehen erhebliche Anforderungen gegenüber. Eine unzureichende Liquiditätsplanung, verspätete Informationen oder fehlende insolvenzrechtliche Organisation können die Eigenverwaltung gefährden. Das Gericht kann die Anordnung aufheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Nachteile für die Gläubiger drohen.
Wann Eigenverwaltung in Betracht kommt
Geeignet kann sie insbesondere sein, wenn ein grundsätzlich fortführungsfähiger Geschäftsbetrieb besteht, die Ursachen der Krise identifiziert sind und eine realistische Finanzierung für den Verfahrenszeitraum verfügbar ist. Auch die Unterstützung wesentlicher Gläubiger ist von großer Bedeutung.
Nicht ausreichend ist der bloße Wunsch, Kontrolle zu behalten. Das Verfahren braucht eine nachvollziehbare Sanierungsstrategie und eine Organisation, die den zusätzlichen Anforderungen gewachsen ist.
Praktische Vorbereitung
Vor einem Antrag sollten mindestens Liquiditätsstatus, integrierte Planung, Gläubigerstruktur, Sicherheiten, Personalmaßnahmen, Finanzierung, Verfahrenskosten und Kommunikationswege geklärt sein. Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob ein Insolvenzplan, eine übertragende Sanierung oder eine andere Lösung das Ziel bilden soll.
Die Eigenverwaltung ist damit kein Selbstzweck. Sie ist ein Instrument, dessen Nutzen sich allein an der bestmöglichen Verfahrenslösung und an den Interessen der Beteiligten messen lässt.
Prüffragen vor dem Antrag
Vor einer Eigenverwaltung sollte die Geschäftsleitung insbesondere beantworten können, wie die nächsten sechs Monate finanziert werden, welche Verluste im Verfahren entstehen können und welche Maßnahmen sofort umgesetzt werden müssen. Ebenso sind die wesentlichen Gläubigergruppen, vorhandene Sicherheiten, kritische Lieferanten und mögliche Investoren zu erfassen.
Zu prüfen ist außerdem, ob Buchhaltung und Controlling in der Lage sind, kurzfristig verlässliche Berichte zu liefern. Rückstände gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern, Finanzbehörden und Lieferanten sind offen darzustellen. Eine unvollständige Informationslage kann das Vertrauen des Gerichts und der Gläubiger erheblich beeinträchtigen.
Abgrenzung zu anderen Instrumenten
Die Eigenverwaltung ist ein Insolvenzverfahren. Das unterscheidet sie vom StaRUG, das grundsätzlich vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ansetzt. Der Schutzschirm ist wiederum eine besondere Form der Vorbereitung einer Sanierung in Eigenverwaltung. Welche Lösung geeignet ist, hängt von Insolvenzreife, Finanzierungsbedarf, operativem Sanierungsumfang und Gläubigerstruktur ab.
Rückblick auf eine Rechtsentwicklung: Dieser Beitrag wurde am 19.08.2026 veröffentlicht und ordnet die Entwicklung des Jahres 2012 nach heutigem Rechtsstand ein. Das Referenzjahr bezeichnet die behandelte Rechtsentwicklung, nicht das Veröffentlichungsdatum.
Allgemeine Information; keine individuelle Rechtsberatung. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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