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RestrukturierungRückblick 2021 · Rechtsstand 2026

Eigenverwaltung nach dem SanInsFoG: höhere Anforderungen an Planung und Organisation

Warum der Zugang seit 2021 stärker von belastbaren Daten und einer funktionierenden Insolvenzorganisation abhängt

Redaktion Kanzlei GrimbergVeröffentlicht am 19.08.202610 Min. Lesezeit

Professionalisierung statt Abschaffung

Das SanInsFoG hat die Eigenverwaltung nicht zurückgenommen, sondern ihre Voraussetzungen präzisiert. Ziel war, gut vorbereitete Verfahren zu fördern und Risiken unzureichender Organisation zu reduzieren.

Seit 2021 muss der Antrag auf Eigenverwaltung von einer strukturierten Eigenverwaltungsplanung begleitet werden. Damit wurde die Vorbereitung stärker gesetzlich formalisiert.

Sechsmonatiger Finanzplan

Der Finanzplan muss die ersten sechs Monate des Verfahrens abdecken und die Finanzierung von Geschäftsbetrieb und Verfahrenskosten nachvollziehbar darstellen. Allgemeine Annahmen genügen nicht. Einzahlungen, Auszahlungen, Sondereffekte und Finanzierungslinien müssen zeitlich belastbar eingeordnet werden.

Eine Planung ist nur so gut wie ihre Datenbasis. Offene Posten, Auftragsbestand, Personalaufwand, Steuern, Sozialabgaben und saisonale Schwankungen gehören deshalb in die Vorbereitung.

Verfahrenskonzept

Das Konzept muss Art, Ausmaß und Ursachen der Krise beschreiben. Es soll das Ziel der Eigenverwaltung und die vorgesehenen Maßnahmen darstellen. Damit wird deutlich, ob eine Fortführung, ein Insolvenzplan, ein Investorenprozess oder eine geordnete Verwertung angestrebt wird.

Ein Konzept ohne operative Maßnahmen bleibt unvollständig. Rechtliche Instrumente müssen mit konkreten Veränderungen im Geschäftsmodell, in Kostenstruktur, Finanzierung oder Organisation verbunden sein.

Verhandlungen mit Beteiligten

Der Stand der Gespräche mit Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten ist offenzulegen. Das bedeutet nicht, dass bereits vollständige Zustimmung vorliegen muss. Das Gericht soll jedoch erkennen können, ob die geplante Lösung realistisch vorbereitet ist.

Insolvenzrechtliche Organisation

Das Unternehmen muss darlegen, wie es die Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten sicherstellt. Dazu gehören Zuständigkeiten, Zahlungsfreigaben, Massebuchhaltung, Berichterstattung und Zusammenarbeit mit dem Sachwalter.

Gerade hier zeigt sich der Unterschied zum normalen Geschäftsbetrieb. Die Organisation muss zugleich schnell und rechtlich kontrollierbar arbeiten.

Kostenvergleich

Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem Regelverfahren sind begründet darzustellen. Die Eigenverwaltung ist nicht allein deshalb vorteilhaft, weil die Geschäftsleitung im Amt bleibt. Entscheidend ist, ob sie wirtschaftlich und verfahrensbezogen einen Mehrwert bietet.

Warnsignale gegen eine Eigenverwaltung

Erhebliche Pflichtverletzungen, unvollständige Buchhaltung, fehlende Finanzierung oder nicht erklärbare Rückstände können Zweifel an der Eignung begründen. Auch mangelnde Unterstützung wesentlicher Gläubiger kann die Umsetzung erschweren.

Fazit

Die Reform hat die Eigenverwaltung zu einem noch stärker planungsgetriebenen Verfahren gemacht. Wer sie nutzen will, muss nicht nur ein Sanierungsziel benennen, sondern zeigen, wie Betrieb, Liquidität und insolvenzrechtliche Pflichten zuverlässig gesteuert werden.

Anforderungen an Datenqualität

Ein Finanzplan kann nur überzeugen, wenn Ausgangsdaten und Annahmen überprüfbar sind. Debitorenlaufzeiten, saisonale Effekte, Einmaleinnahmen und Stundungen müssen erläutert werden. Nicht bestätigte Investorenmittel dürfen nicht wie gesicherte Liquidität behandelt werden.

Verfahrensziel und Alternativen

Das Konzept sollte auch Alternativen abbilden. Ist eine eigenständige Fortführung nicht möglich, können ein Investorenprozess oder die Verwertung einzelner Geschäftsbereiche sachgerechter sein. Ein Gericht erwartet keine Erfolgsgarantie, aber eine nachvollziehbare Bewertung der Optionen.

Einbindung des vorläufigen Gläubigerausschusses

Ein früh eingebundener Ausschuss kann die Auswahl des Sachwalters und die Verfahrensrichtung unterstützen. Dafür benötigt er verlässliche Informationen. Geheimhaltung, Interessenkonflikte und Entscheidungsfristen sind organisatorisch zu berücksichtigen.

Laufende Aktualisierung

Die Planung endet nicht mit dem Antrag. Abweichungen zwischen Plan und Ist müssen zeitnah analysiert werden. Verschlechtert sich die Lage, kann eine Anpassung der Strategie oder die Aufhebung der Eigenverwaltung erforderlich werden.

Qualitätsmaßstab

Die Reform macht deutlich, dass Eigenverwaltung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie mindestens ebenso zuverlässig wie ein Regelverfahren organisiert werden kann und einen nachvollziehbaren Nutzen für die Gläubiger verspricht.

Rückblick auf eine Rechtsentwicklung: Dieser Beitrag wurde am 19.08.2026 veröffentlicht und ordnet die Entwicklung des Jahres 2021 nach heutigem Rechtsstand ein. Das Referenzjahr bezeichnet die behandelte Rechtsentwicklung, nicht das Veröffentlichungsdatum.

Allgemeine Information; keine individuelle Rechtsberatung. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim