RestrukturierungRückblick 2021 · Rechtsstand 2026
StaRUG: Restrukturierung vor der Insolvenz
Plan, Gruppen, Stabilisierungsanordnung und gerichtliche Bestätigung im Überblick
Redaktion Kanzlei GrimbergVeröffentlicht am 19.08.202612 Min. Lesezeit
Ein neuer Raum zwischen freier Sanierung und Insolvenz
Das StaRUG gilt seit 2021. Es schafft einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht zahlungsunfähig sind. Der Schuldner kann bestimmte Rechtsverhältnisse durch einen Restrukturierungsplan gestalten und dabei gerichtliche Instrumente gezielt in Anspruch nehmen.
Das Verfahren ist nicht zwingend vollständig öffentlich und nicht mit einem Insolvenzverfahren gleichzusetzen. Es setzt jedoch eine belastbare Krisen- und Sanierungsplanung voraus.
Restrukturierungsplan
Der Plan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Der darstellende Teil erläutert Ausgangslage, Ursachen, Sanierungsmaßnahmen und Vergleichsrechnung. Der gestaltende Teil bestimmt, wie die Rechte der Planbetroffenen verändert werden sollen.
Planbetroffene werden in sachgerechte Gruppen eingeteilt. Innerhalb einer Gruppe ist grundsätzlich eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich. Unter engen Voraussetzungen kann eine ablehnende Gruppe überstimmt werden. Minderheitenschutz und Vergleichsrechnung verhindern, dass Planbetroffene unangemessen benachteiligt werden.
Gerichtliche Instrumente
Das StaRUG stellt mehrere Instrumente zur Verfügung: gerichtliche Planabstimmung, Vorprüfung, Stabilisierung und Planbestätigung. Sie können je nach Bedarf einzeln eingesetzt werden.
Eine Stabilisierungsanordnung kann Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung zeitweise einschränken. Sie ist kein allgemeiner Schutzschirm. Das Gericht prüft Voraussetzungen und Auswirkungen; der Schuldner hat umfangreiche Informations- und Anzeigeobliegenheiten.
Kontrolle bleibt beim Unternehmen
Die Geschäftsleitung bleibt grundsätzlich in Kontrolle. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren. Zugleich steigen die Anforderungen an Planung, Kommunikation und Organpflichten.
Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften angezeigt und neu bewertet werden. Das StaRUG darf nicht genutzt werden, um eine erforderliche Insolvenzantragstellung hinauszuschieben.
Geeignete Fallgruppen
Das Instrument kann besonders geeignet sein, wenn die Krise vor allem auf der Finanzierungsseite liegt und eine klar abgrenzbare Gruppe von Gläubigern betroffen ist. Beispiele sind Konsortialfinanzierungen, Anleihen oder komplexe Gesellschafter- und Sicherheitenstrukturen.
Weniger geeignet ist es, wenn der operative Geschäftsbetrieb tiefgreifend defizitär ist, ein umfassender Personalabbau erforderlich wird oder die Liquidität für die Verhandlungsphase fehlt.
Finanzierung und neue Mittel
Ein Plan benötigt eine realistische Finanzierung. Dazu können Beiträge der Gesellschafter, neue Kredite, Forderungsverzichte oder Laufzeitänderungen gehören. Rechtliche Gestaltung ersetzt keine Liquidität.
Gläubigerperspektive
Gläubiger sollten Planannahmen, Bewertung, Gruppenbildung und Alternativszenario sorgfältig prüfen. Entscheidend ist nicht allein die angebotene Quote, sondern die wirtschaftliche Stellung einschließlich Sicherheiten, Laufzeit, Rang und Ausfallrisiko.
Einordnung
Das StaRUG erweitert den Werkzeugkasten der Sanierung. Es ist besonders wirksam, wenn eine Krise früh erkannt und die wirtschaftliche Tragfähigkeit bereits belastbar analysiert wurde. Ohne Vorbereitung kann der rechtliche Rahmen fehlende Zeit nicht ersetzen.
Abgrenzung zum Insolvenzverfahren
Im StaRUG gibt es grundsätzlich keine umfassende Insolvenzmasse und keinen Insolvenzverwalter. Nicht alle Gläubiger müssen einbezogen werden. Das kann eine gezielte Restrukturierung ermöglichen. Gleichzeitig fehlen bestimmte Instrumente des Insolvenzverfahrens, etwa besondere arbeitsrechtliche Möglichkeiten oder eine umfassende Vertragsabwicklung.
Planbetroffene auswählen
Der Schuldner kann die von der Restrukturierung betroffenen Forderungen auswählen, muss dies aber nach sachgerechten Kriterien tun. Eine Auswahl allein nach Zustimmungsaussichten wäre problematisch. Die Begründung gehört in den Plan.
Stabilisierung mit Nebenwirkungen
Eine Vollstreckungs- oder Verwertungssperre kann Liquidität sichern, belastet aber die betroffenen Gläubiger. Das Gericht prüft daher Dauer, Erforderlichkeit und Auswirkungen. Der Schuldner muss währenddessen seine Planung fortlaufend aktualisieren.
Typische Projektorganisation
Ein StaRUG-Projekt benötigt finanzielle Modellierung, rechtliche Strukturierung, Bewertung und Stakeholder-Kommunikation. Ein Datenraum, klare Verantwortlichkeiten und ein realistischer Zeitplan sind unerlässlich. Auch steuerliche und bilanzielle Folgen müssen einbezogen werden.
Scheitern und Übergang
Scheitert die präventive Lösung oder tritt Zahlungsunfähigkeit ein, muss unverzüglich geprüft werden, ob Eigenverwaltung, Schutzschirm oder Regelverfahren erforderlich sind. Ein geordneter Übergang ist besser als ein verspätetes Festhalten am ursprünglichen Plan.
Rückblick auf eine Rechtsentwicklung: Dieser Beitrag wurde am 19.08.2026 veröffentlicht und ordnet die Entwicklung des Jahres 2021 nach heutigem Rechtsstand ein. Das Referenzjahr bezeichnet die behandelte Rechtsentwicklung, nicht das Veröffentlichungsdatum.
Allgemeine Information; keine individuelle Rechtsberatung. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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