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Verwertung · Fahrzeuge

Verwertung von Fahrzeugen aus der Insolvenzmasse.

Pkw, Nutzfahrzeuge und ganze Fuhrparkbestände können Gegenstand der Verwertung im Insolvenzverfahren sein. Diese Seite stellt die maßgeblichen Grundsätze zu Bewertung, Sicherungsrechten und Ablauf dar.

Fahrzeuge auf einem Gewerbehof

Einordnung

Fahrzeuge als Massegegenstand

Fahrzeuge im Eigentum der schuldnerischen Person gehören grundsätzlich zur Insolvenzmasse und unterliegen der Verwertung durch den Insolvenzverwalter. Dies betrifft sowohl privat genutzte Pkw als auch betrieblich genutzte Nutzfahrzeuge und Fuhrparkbestände von Unternehmen in der Insolvenz.

Nicht zur Masse gehören dagegen Fahrzeuge, die geleast wurden oder die im Eigentum eines Dritten stehen. Vor jeder Verwertung wird daher zunächst die Eigentumslage geprüft.

Bewertung von Fahrzeugen und Fuhrparks

Die Bewertung orientiert sich an marktüblichen Vergleichswerten für Fahrzeugtyp, Baujahr, Laufleistung, Zustand und Ausstattung. Bei Nutzfahrzeugen sind zusätzlich Aufbauten, Sonderausstattung und der betriebliche Einsatzzweck von Bedeutung.

Bei größeren Fuhrparkbeständen kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, eine Gesamtbewertung vorzunehmen und über eine gemeinsame oder gestaffelte Veräußerung zu entscheiden. Sachverständige Begutachtungen werden bei Bedarf hinzugezogen.

Leasing und Sicherungseigentum

Ein erheblicher Teil der Fahrzeuge im Wirtschaftsverkehr wird finanziert oder geleast. Geleaste Fahrzeuge stehen im Eigentum des Leasinggebers und gehören nicht zur Masse; sie werden nach den Regeln des Leasingvertrags und der Insolvenzordnung behandelt, nicht als Verwertungsobjekt in dieser Kategorie.

Bei sicherungsübereigneten Fahrzeugen besteht dagegen ein Verwertungsrecht der Masse, wobei der Erlös vorrangig dem Sicherungsnehmer zusteht, abzüglich eines Kostenbeitrags zugunsten der Masse.

  • Prüfung der Eigentumsverhältnisse vor der Verwertung
  • Geleaste Fahrzeuge sind grundsätzlich kein Verwertungsobjekt der Masse
  • Sicherungsübereignete Fahrzeuge werden unter Beachtung des Absonderungsrechts verwertet
  • Weiterführende Informationen unter

Näheres zu den Rechten Dritter im Verfahren: Gläubigerinformationen.

Ablauf der Verwertung

  1. 01

    Erfassung

    Feststellung der Eigentumslage und Zustand des Fahrzeugs.

  2. 02

    Bewertung

    Ermittlung des Marktwerts, gegebenenfalls durch Sachverständige.

  3. 03

    Veröffentlichung

    Darstellung mit Datenblatt in dieser Kategorie.

  4. 04

    Besichtigung

    Möglichkeit zur Besichtigung nach Terminvereinbarung, sofern vorgesehen.

  5. 05

    Verkauf

    Veräußerung nach der im Einzelfall gewählten Verwertungsart.

  6. 06

    Übergabe

    Übergabe von Fahrzeug und Fahrzeugpapieren nach Zahlungseingang.

Unterlagen und Übergabe

Zu einem Fahrzeug gehören regelmäßig die Zulassungsbescheinigungen, Nachweise zur Hauptuntersuchung sowie gegebenenfalls Schlüssel und Serviceunterlagen. Der konkrete Umfang wird im jeweiligen Datenblatt angegeben, sobald ein Objekt veröffentlicht wird.

Übergabe

Die Übergabe erfolgt regelmäßig erst nach vollständigem Zahlungseingang. Weitere Hinweise zu Zahlung, Abholung und Gewährleistungsausschluss finden sich unter Informationen für Erwerber.

Aktuelle Angebote

Derzeit keine Angebote

Im Bereich Fahrzeuge sind aktuell keine Objekte zur Verwertung veröffentlicht.

Verwertungsobjekte werden veröffentlicht, sobald sie im Rahmen eines laufenden Insolvenzverfahrens zur Veräußerung freigegeben sind. Diese Seite wird entsprechend aktualisiert.

Häufige Fragen zu Fahrzeugen aus der Insolvenzmasse

Ansprechpartner

Sie haben Fragen zu einer konkreten Situation?

Rechtliche Fragen im Insolvenzrecht hängen regelmäßig vom konkreten Sachverhalt ab. Für eine individuelle Einordnung können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.

Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim

Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information über insolvenzrechtliche Zusammenhänge und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.