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Verwertung · Immobilien

Verwertung von Immobilien aus der Insolvenzmasse.

Gewerbliche und private Immobilien können Gegenstand der Verwertung im Insolvenzverfahren sein. Diese Seite erläutert die möglichen Verwertungswege, die Bedeutung von Grundpfandrechten und den typischen Ablauf.

Gewerbeimmobilie in einem Gewerbegebiet

Einordnung

Immobilien als Massegegenstand

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die im Eigentum der schuldnerischen Person stehen, gehören zur Insolvenzmasse und unterliegen der Verwertung durch den Insolvenzverwalter. Erfasst werden sowohl gewerblich genutzte Objekte, etwa Betriebsgrundstücke, als auch privat genutzte Immobilien.

Wegen der regelmäßig hohen Werte und der häufigen Belastung mit Grundpfandrechten nimmt die Verwertung von Immobilien im Insolvenzverfahren eine besondere Stellung ein und erfordert eine sorgfältige Prüfung der Grundbuchsituation.

Freihändiger Verkauf und Zwangsversteigerung

Für die Verwertung einer Immobilie stehen im Wesentlichen zwei Wege zur Verfügung: der freihändige Verkauf durch den Insolvenzverwalter und die Zwangsversteigerung als gerichtliches Verfahren. Welcher Weg im Einzelfall gewählt wird, hängt von der erwarteten Erlössituation, dem Zustand der Immobilie und dem Verhalten etwaiger Grundpfandgläubiger ab.

  • Freihändiger Verkauf: Vertragsabschluss durch den Insolvenzverwalter, häufig nach Zustimmung der Gläubigerorgane
  • Zwangsversteigerung: gerichtliches Verfahren mit Wertfeststellung und Bietverfahren
  • Kombination beider Wege ist möglich, etwa bei gescheitertem freihändigem Verkauf

Grundpfandrechte und Absonderung

Immobilien sind häufig mit Grundschulden oder Hypotheken zugunsten finanzierender Kreditinstitute belastet. Die Inhaber solcher Grundpfandrechte haben regelmäßig ein Absonderungsrecht am Verwertungserlös und werden vorrangig aus diesem befriedigt.

Übersteigt der erzielte Erlös die gesicherten Forderungen, steht der überschießende Betrag der Insolvenzmasse zur Verteilung an die übrigen Gläubiger zur Verfügung. Reicht der Erlös nicht aus, verbleibt dem Grundpfandgläubiger eine Restforderung, die als einfache Insolvenzforderung angemeldet werden kann.

Weiterführende Erläuterungen zu Sicherungsrechten: Gläubigerinformationen.

Bewertung von Immobilien

Grundlage der Bewertung ist regelmäßig ein Verkehrswertgutachten, das Lage, Zustand, Größe, Nutzungsart und vergleichbare Marktdaten berücksichtigt. Bei der Zwangsversteigerung erfolgt die Wertfeststellung durch das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht.

Besichtigung

Bei einem freihändigen Verkauf werden Besichtigungstermine im Rahmen des jeweiligen Verfahrens organisiert, sobald ein Objekt entsprechend veröffentlicht ist. Bei der Zwangsversteigerung richten sich Besichtigungsmöglichkeiten nach den Vorgaben des zuständigen Gerichts.

Typischer Ablauf

  1. 01

    Prüfung der Grundbuchsituation

    Feststellung von Eigentum und eingetragenen Belastungen.

  2. 02

    Bewertung

    Einholung eines Verkehrswertgutachtens oder gerichtliche Wertfeststellung.

  3. 03

    Abstimmung mit Grundpfandgläubigern

    Klärung der Verwertungsart mit den Berechtigten.

  4. 04

    Veröffentlichung

    Darstellung freigegebener Objekte mit Datenblatt in dieser Kategorie.

  5. 05

    Verkauf oder Versteigerung

    Durchführung des freihändigen Verkaufs oder des gerichtlichen Versteigerungstermins.

  6. 06

    Übergabe

    Übergabe der Immobilie nach vollständiger Kaufpreiszahlung und grundbuchlichem Vollzug.

Aktuelle Angebote

Derzeit keine Angebote

Im Bereich Immobilien sind aktuell keine Objekte zur Verwertung veröffentlicht.

Verwertungsobjekte werden veröffentlicht, sobald sie im Rahmen eines laufenden Insolvenzverfahrens zur Veräußerung freigegeben sind. Diese Seite wird entsprechend aktualisiert.

Häufige Fragen zu Immobilien aus der Insolvenzmasse

Ansprechpartner

Sie haben Fragen zu einer konkreten Situation?

Rechtliche Fragen im Insolvenzrecht hängen regelmäßig vom konkreten Sachverhalt ab. Für eine individuelle Einordnung können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.

Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim

Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information über insolvenzrechtliche Zusammenhänge und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.