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InsolvenzrechtRückblick 2022 · Rechtsstand 2026

SanInsKG 2022: Befristete Anpassungen in einer Energie- und Kostenkrise

Was die vorübergehenden Sonderregeln bewirken sollten – und warum sie heute nicht als Dauerrecht verstanden werden dürfen

Redaktion Kanzlei GrimbergVeröffentlicht am 19.08.20268 Min. Lesezeit

Reaktion auf außergewöhnliche Unsicherheit

Im Herbst 2022 wurden sanierungs- und insolvenzrechtliche Vorschriften vorübergehend angepasst. Hintergrund waren erhebliche Unsicherheiten durch Energiepreise, Inflation und wirtschaftliche Folgen des Krieges gegen die Ukraine.

Der Gesetzgeber änderte zeitweise insbesondere Prognose- und Planungszeiträume. Unternehmen sollten nicht allein wegen außergewöhnlich unsicherer Langfristprognosen vorschnell als überschuldet gelten.

Verkürzter Prognosezeitraum

Für die Überschuldungsprüfung wurde der maßgebliche Fortführungsprognosezeitraum vorübergehend verkürzt. Auch Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsvorhaben wurden zeitweise angepasst.

Die Regelung war kein Verzicht auf Planung. Sie verschob lediglich den zeitlichen Horizont, innerhalb dessen eine überwiegend wahrscheinliche Fortführung dargestellt werden musste.

Antragsfrist bei Überschuldung

Auch die Höchstfrist für die Antragstellung bei Überschuldung wurde befristet verlängert. Eine Höchstfrist darf jedoch nie als allgemeine Wartefrist verstanden werden. Ein Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, wenn die Voraussetzungen feststehen und eine Beseitigung der Insolvenzreife nicht realistisch vorbereitet wird.

Keine Aussetzung bei Zahlungsunfähigkeit

Die Sonderregeln änderten nicht den Grundsatz, dass eingetretene Zahlungsunfähigkeit unverzüglich geprüft und behandelt werden muss. Wer fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen kann, darf sich nicht auf verlängerte Prognosezeiträume zur Überschuldung zurückziehen.

Bedeutung der Dokumentation

Gerade in volatilen Zeiten müssen Annahmen nachvollziehbar sein. Energiepreise, Lieferverträge, Finanzierungslinien und staatliche Entlastungen sind mit realistischen Zufluss- und Kostenannahmen abzubilden.

Szenarien können helfen, Bandbreiten sichtbar zu machen. Sie ersetzen jedoch keine Entscheidung darüber, welches Szenario überwiegend wahrscheinlich ist.

Heutige Einordnung

Die Anpassungen waren befristetes Krisenrecht. Für heutige Prüfungen sind die aktuell geltenden Vorschriften maßgeblich. Historische Sonderregeln dürfen nicht ungeprüft fortgeschrieben werden.

Lehre

Krisengesetze können Zeiträume verändern, nicht aber die wirtschaftliche Realität. Unternehmen benötigen weiterhin ein belastbares Früherkennungssystem und eine dokumentierte Liquiditätssteuerung.

Befristung als wesentlicher Teil der Regelung

Die Sonderbestimmungen waren von Beginn an zeitlich begrenzt. Das gehört zum Verständnis des Gesetzes. Wer historische Fachbeiträge liest, muss erkennen können, dass die damaligen Zeiträume nicht ohne Weiteres fortgelten.

Planung unter Unsicherheit

Die Verkürzung eines Prognosezeitraums senkt nicht die Anforderungen an die Qualität der Planung. Vielmehr muss der kürzere Zeitraum besonders detailliert und durchfinanziert sein. Unsicherheiten sind durch Szenarien und Sensitivitäten offenzulegen.

Finanzierung und Energieverträge

Für energieintensive Unternehmen waren Preisbindungen, Beschaffungsverträge und Sicherheiten entscheidend. Auch staatliche Entlastungen mussten nach Anspruchsvoraussetzungen und Auszahlungszeitpunkt bewertet werden. Eine bloße politische Ankündigung war keine sichere Finanzierung.

Keine rückwirkende Rechtfertigung

Sonderrecht kann nur für die vorgesehenen Zeiträume und Tatbestände angewandt werden. Entscheidungen aus anderen Zeiträumen lassen sich nicht nachträglich mit den befristeten Regeln rechtfertigen.

Redaktionelle Bedeutung

Historische Rechtsbeiträge sollten deshalb stets das damalige Recht vom heutigen Rechtsstand trennen. Genau diese Trennung ist für ein verlässliches Kanzleiarchiv wichtiger als eine scheinbar lückenlose Jahresfolge.

Rückblick auf eine Rechtsentwicklung: Dieser Beitrag wurde am 19.08.2026 veröffentlicht und ordnet die Entwicklung des Jahres 2022 nach heutigem Rechtsstand ein. Das Referenzjahr bezeichnet die behandelte Rechtsentwicklung, nicht das Veröffentlichungsdatum.

Allgemeine Information; keine individuelle Rechtsberatung. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Ansprechpartner

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Rechtliche Fragen im Insolvenzrecht hängen regelmäßig vom konkreten Sachverhalt ab. Für eine individuelle Einordnung können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.

Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim