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InsolvenzrechtRechtsstand August 2026

Insolvenzgründe richtig unterscheiden

Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in der praktischen Prüfung

Redaktion Kanzlei GrimbergVeröffentlicht am 19.08.202612 Min. Lesezeit

Drei Begriffe, drei Funktionen

Die Insolvenzordnung unterscheidet Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Die Begriffe dürfen nicht vermischt werden. Sie lösen unterschiedliche Rechte und Pflichten aus und erfordern unterschiedliche Prognosen.

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hat er seine Zahlungen eingestellt, wird Zahlungsunfähigkeit vermutet.

Die Prüfung beginnt mit einem Liquiditätsstatus: Welche Mittel sind am Stichtag verfügbar, welche fälligen Verbindlichkeiten bestehen und welche kurzfristig sicher zufließenden Mittel können berücksichtigt werden? Eine bloße betriebswirtschaftliche Ergebnisrechnung reicht nicht aus.

Von einer kurzfristigen Zahlungsstockung ist Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen. Die Abgrenzung verlangt eine zeitbezogene Liquiditätsbetrachtung und darf nicht anhand einzelner verspäteter Zahlungen vorgenommen werden.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Der gesetzliche Prognosezeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.

Sie begründet für den Schuldner ein Antragsrecht und ist zugleich der zentrale Zugangstatbestand für den präventiven Restrukturierungsrahmen des StaRUG. Sie soll Handeln ermöglichen, bevor Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Überschuldung

Bei juristischen Personen und bestimmten Gesellschaften ist zusätzlich die Überschuldung zu prüfen. Sie liegt grundsätzlich vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Die Fortführungsprognose ist keine allgemeine Hoffnung. Sie benötigt ein schlüssiges Unternehmenskonzept und eine durchfinanzierte Liquiditätsplanung.

Insolvenzantragspflicht

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kann eine gesetzliche Antragspflicht bestehen. Die Höchstfristen sind keine frei verfügbare Überlegungszeit. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen; die Frist darf nur genutzt werden, wenn ernsthafte Aussicht besteht, die Insolvenzreife rechtzeitig zu beseitigen.

Organisation der Prüfung

Eine belastbare Prüfung benötigt aktuelle Buchhaltung, offene Posten, Kontostände, Kreditlinien, Fälligkeitsübersichten und Planannahmen. Zuständigkeiten und Berichtswege müssen klar festgelegt sein.

Typische Fehler

Problematisch sind insbesondere zu optimistische Zahlungseingänge, nicht bestätigte Finanzierungszusagen, unberücksichtigte Steuern und Sozialabgaben sowie eine Vermischung von Ergebnis- und Liquiditätsplanung.

Einordnung

Die Insolvenzgründe sind keine bloßen juristischen Etiketten. Sie bilden unterschiedliche wirtschaftliche Zustände ab. Eine frühzeitige, fortlaufende und dokumentierte Prüfung schützt Handlungsspielräume und reduziert Haftungsrisiken.

Praktischer Prüfungsablauf

Eine strukturierte Prüfung beginnt mit der Festlegung eines Stichtags. Danach werden sämtliche fälligen Verbindlichkeiten und verfügbaren Zahlungsmittel erfasst. Für die Prognose sind sichere Zuflüsse von bloßen Erwartungen zu trennen. Das Ergebnis ist fortzuschreiben, solange die Krise anhält.

Bei Überschuldung ist zunächst eine Fortführungsprognose zu erstellen. Nur wenn die Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich ist, wird eine Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten erforderlich. Die Reihenfolge verhindert vorschnelle Schlussfolgerungen allein aus bilanziellen Verlusten.

Finanzierungserklärungen

Gesellschafter- oder Bankzusagen können nur berücksichtigt werden, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich belastbar sind. Unverbindliche Absichtserklärungen reichen regelmäßig nicht. Bedingungen und Abrufvoraussetzungen müssen in der Planung abgebildet sein.

Dokumentation und Aktualisierung

Die Prüfung ist kein einmaliges Gutachten. Neue Zahlungsausfälle, Kündigungen oder Finanzierungsentscheidungen können eine sofortige Aktualisierung verlangen. Protokolle sollten erkennen lassen, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt vorlagen.

Rechtsfolgen einer Fehlbeurteilung

Eine verspätete Antragstellung kann zivil-, straf- und haftungsrechtliche Folgen haben. Zugleich kann ein voreiliger Antrag erhebliche wirtschaftliche Schäden auslösen. Die Prüfung muss deshalb weder beschönigend noch alarmistisch, sondern datenbasiert erfolgen.

Allgemeine Information; keine individuelle Rechtsberatung. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Ansprechpartner

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Rechtliche Fragen im Insolvenzrecht hängen regelmäßig vom konkreten Sachverhalt ab. Für eine individuelle Einordnung können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.

Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim