InsolvenzrechtRückblick 2018 · Rechtsstand 2026
Konzerninsolvenzrecht: Koordination statt Einheitsverfahren
Wie getrennte Insolvenzverfahren verbundener Unternehmen abgestimmt werden können
Redaktion Kanzlei GrimbergVeröffentlicht am 19.08.20269 Min. Lesezeit
Die besondere Schwierigkeit von Unternehmensgruppen
Ein Konzern kann wirtschaftlich wie eine Einheit geführt werden, rechtlich aber aus zahlreichen selbstständigen Gesellschaften bestehen. Gerät die Gruppe in die Krise, entstehen für jeden insolventen Rechtsträger grundsätzlich eigene Verfahren, eigene Massen und eigene Gläubigerkreise.
Diese Trennung ist Ausdruck der rechtlichen Selbstständigkeit. Sie kann jedoch zu Reibungsverlusten führen, wenn Finanzierung, IT, Personal, Markenrechte, Lieferketten oder Produktionsprozesse gesellschaftsübergreifend organisiert sind.
Reformziel
Das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen trat 2018 in Kraft. Es sollte die Zusammenarbeit der Gerichte und Verwalter verbessern und eine abgestimmte Verfahrensführung ermöglichen.
Die Reform schuf unter anderem Regelungen zu Gruppen-Gerichtsständen, Zusammenarbeitspflichten, einem Koordinationsverfahren und einem Verfahrenskoordinator.
Kein einheitlicher Haftungsverbund
Wichtig ist die Abgrenzung: Das Konzerninsolvenzrecht fasst Vermögen und Schulden der einzelnen Gesellschaften nicht automatisch zusammen. Jede Gesellschaft bleibt Schuldnerin ihres eigenen Verfahrens. Sicherheiten, Verrechnungskonten, Cash-Pooling und konzerninterne Forderungen müssen rechtsträgerbezogen geprüft werden.
Ein wirtschaftlich einheitliches Sanierungskonzept darf daher nicht dazu führen, dass Vermögenswerte zulasten der Gläubiger einer einzelnen Gesellschaft verschoben werden.
Kooperationspflichten
Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigerausschüsse können und sollen zusammenarbeiten, soweit dies mit den Interessen der jeweiligen Verfahren vereinbar ist. Informationen über gemeinsame Verwertungs- oder Fortführungslösungen müssen rechtzeitig ausgetauscht werden.
In der Praxis ist diese Zusammenarbeit besonders relevant, wenn ein Investor nur die gesamte Gruppe oder wesentliche Betriebsteile gemeinsam übernehmen möchte.
Koordinationsverfahren
Ein Koordinationsgericht kann einen Verfahrenskoordinator bestellen. Dieser kann einen Koordinationsplan vorlegen, der abgestimmte Maßnahmen beschreibt. Der Plan ist kein Insolvenzplan für die gesamte Gruppe. Er dient der Organisation und Abstimmung der Einzelverfahren.
Ob ein formelles Koordinationsverfahren erforderlich ist, hängt vom Umfang der Verflechtungen ab. In vielen Fällen können abgestimmte Verfahrensstrategien auch durch intensive Zusammenarbeit ohne zusätzlichen formellen Rahmen erreicht werden.
Typische Problemfelder
Besonders prüfungsintensiv sind Cash-Pooling, konzerninterne Darlehen, Patronatserklärungen, gemeinsame Sicherheiten, zentrale Dienstleistungen und gruppenweite Arbeitnehmerstrukturen. Hinzu kommen steuerliche Organschaften und grenzüberschreitende Beteiligungen.
Eine belastbare Sanierung erfordert daher eine rechtsträgerbezogene Vermögens- und Liquiditätsübersicht. Die Gesamtgruppe allein ist keine ausreichende Planungseinheit.
Einordnung für Gläubiger und Erwerber
Gläubiger müssen feststellen, gegen welche Gesellschaft ihre Forderung besteht und welche Sicherheiten dieser Forderung zugeordnet sind. Erwerber sollten prüfen, welche Assets, Verträge, Genehmigungen und Arbeitnehmer bei welcher Gesellschaft liegen.
Fazit
Das Konzerninsolvenzrecht schafft Koordinationsinstrumente, aber kein einheitliches Konzernvermögen. Gerade diese Kombination aus wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung und rechtlicher Trennung prägt jedes Gruppenverfahren.
Sanierung einer Gruppe
Eine gruppenweite Sanierung muss für jede Gesellschaft einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Werden Vermögenswerte gemeinsam verkauft, ist der Kaufpreis sachgerecht auf die Rechtsträger zu verteilen. Gleiches gilt für gemeinsame Finanzierungen und Sicherheiten.
Investorenprozesse benötigen deshalb eine Asset- und Vertragsmatrix. Marken, Patente, Immobilien, Kundenverträge und Personal können bei unterschiedlichen Gesellschaften liegen. Ohne diese Zuordnung lässt sich weder ein Kaufvertrag noch eine Erlösverteilung belastbar gestalten.
Cash-Pooling und interne Forderungen
Cash-Pooling-Systeme können zu umfangreichen gegenseitigen Forderungen führen. Kontensalden allein zeigen nicht immer, welcher Gesellschaft wirtschaftlich Mittel zugeordnet sind. Vertragsgrundlagen, Buchungen und Sicherheiten müssen rekonstruiert werden.
Rolle der Gläubiger
Banken und Warenkreditversicherer haben häufig gruppenweite Informationen, aber rechtsträgerbezogene Sicherheiten. Arbeitnehmer und Lieferanten sind dagegen meist nur einer Gesellschaft zugeordnet. Eine koordinierte Lösung muss diese unterschiedlichen Positionen transparent berücksichtigen.
Grenzüberschreitende Gruppen
Bei Gesellschaften in mehreren EU-Staaten treten die Regeln der Europäischen Insolvenzverordnung hinzu. Dann müssen nationale Verfahren, COMI und europäische Kooperationspflichten gemeinsam betrachtet werden.
Rückblick auf eine Rechtsentwicklung: Dieser Beitrag wurde am 19.08.2026 veröffentlicht und ordnet die Entwicklung des Jahres 2018 nach heutigem Rechtsstand ein. Das Referenzjahr bezeichnet die behandelte Rechtsentwicklung, nicht das Veröffentlichungsdatum.
Allgemeine Information; keine individuelle Rechtsberatung. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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