InsolvenzrechtRückblick 2020 · Rechtsstand 2026
COVInsAG 2020: Sonderrecht in einer außergewöhnlichen Krise
Aussetzung der Antragspflicht, Haftungserleichterungen und die bleibende Bedeutung sauberer Liquiditätsdokumentation
Redaktion Kanzlei GrimbergVeröffentlicht am 19.08.20269 Min. Lesezeit
Ausnahmezustand im Insolvenzrecht
Im März 2020 reagierte der Gesetzgeber mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz auf den abrupten wirtschaftlichen Stillstand. Unter bestimmten Voraussetzungen wurde die Insolvenzantragspflicht zeitweise ausgesetzt. Ergänzende Regelungen betrafen Zahlungen, Finanzierungen und Gläubigeranträge.
Diese Maßnahmen waren befristetes Krisenrecht. Sie dürfen nicht auf heutige Sachverhalte übertragen werden.
Keine pauschale Befreiung
Die Aussetzung galt nicht unterschiedslos für jedes insolvenzreife Unternehmen. Sie knüpfte an die Pandemieursächlichkeit und an Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit an. Gesetzliche Vermutungen sollten die Anwendung erleichtern, ersetzten aber nicht jede Prüfung.
Geschäftsleitungen mussten daher weiterhin dokumentieren, wie sich die Krise entwickelt hatte, welche Liquidität fehlte und welche Finanzierungs- oder Hilfsmaßnahmen erwartet wurden.
Zahlungen und Finanzierung
Das Sonderrecht erleichterte bestimmte Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und sollte neue Kredite sowie Sanierungsfinanzierungen absichern. Ziel war, eine wirtschaftlich sinnvolle Fortführung nicht durch unkalkulierbare Haftungs- oder Anfechtungsrisiken zu blockieren.
Gleichwohl war auch in dieser Phase nicht jede Zahlung erlaubt. Die Maßnahmen mussten der Aufrechterhaltung, Wiederaufnahme oder Sanierung des Geschäftsbetriebs dienen und in den gesetzlichen Rahmen passen.
Risiken einer falschen Einordnung
Ein Unternehmen, dessen Krise nicht pandemiebedingt war oder dessen Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt werden konnte, durfte sich nicht ohne Weiteres auf die Aussetzung verlassen. Eine unzutreffende Annahme konnte Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken auslösen.
Die Sonderregelungen machten deshalb deutlich, wie wichtig eine belastbare Liquiditätsplanung und die Dokumentation von Entscheidungsgrundlagen sind.
Das Ende des Sonderrechts
Die Aussetzungsregelungen wurden mehrfach angepasst und liefen aus. Spätere Krisengesetze veränderten vorübergehend einzelne Prognose- und Antragsfristen. Heute gelten wieder die allgemeinen insolvenzrechtlichen Maßstäbe, soweit keine spezielle aktuelle Regelung eingreift.
Lehren für künftige Krisen
Erstens ist Liquidität täglich steuerungsrelevant. Ergebnisrechnungen allein beantworten nicht, ob fällige Verbindlichkeiten bedient werden können. Zweitens müssen staatliche Hilfen mit realistischen Zuflusszeitpunkten eingeplant werden. Drittens darf eine rechtliche Ausnahme nicht mit wirtschaftlicher Sanierungsfähigkeit verwechselt werden.
Einordnung
Das COVInsAG war ein außergewöhnliches Instrument für eine außergewöhnliche Lage. Seine dauerhafte Bedeutung liegt weniger in fortgeltenden Erleichterungen als in der Erkenntnis, dass Krisenrecht nur auf Grundlage sauberer Daten verantwortbar angewendet werden kann.
Staatliche Hilfen in der Planung
Angekündigte Zuschüsse oder Kredite durften nur berücksichtigt werden, wenn Zufluss und Voraussetzungen realistisch eingeschätzt werden konnten. Ein Antrag auf Hilfe war nicht gleichbedeutend mit gesicherter Liquidität. Diese Unterscheidung bleibt auch außerhalb der Pandemie bedeutsam.
Gläubigeranträge
Das Sonderrecht änderte zeitweise auch die Voraussetzungen, unter denen Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen konnten. Damit sollte verhindert werden, dass kurzfristige pandemiebedingte Störungen unmittelbar zu Verfahren führen. Der Gläubigerschutz wurde jedoch nicht aufgehoben.
Rückblickende Prüfung
Spätere Haftungs- oder Anfechtungsverfahren können die damalige Entscheidung anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen bewerten. Nachträglich eingetretene Entwicklungen dürfen nicht unbesehen als damaliges Wissen behandelt werden. Umgekehrt schützt eine unspezifische Berufung auf die Pandemie keine Entscheidung, die schon damals ohne tragfähige Grundlage war.
Dauerhafte organisatorische Lehren
Unternehmen sollten Notfallpläne, Liquiditätsreserven und alternative Lieferketten nicht erst in der Krise entwickeln. Ebenso wichtig sind Vertretungsregelungen und ein dokumentierter Zugang zu Bank-, Steuer- und Vertragsdaten. Resilienz ist damit auch ein rechtliches Organisationsthema.
Rückblick auf eine Rechtsentwicklung: Dieser Beitrag wurde am 19.08.2026 veröffentlicht und ordnet die Entwicklung des Jahres 2020 nach heutigem Rechtsstand ein. Das Referenzjahr bezeichnet die behandelte Rechtsentwicklung, nicht das Veröffentlichungsdatum.
Allgemeine Information; keine individuelle Rechtsberatung. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Quellen und Rechtsgrundlagen
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