Informationen für Schuldner
Abläufe verstehen. Unterlagen vorbereiten. Verfahren einordnen.
Diese Seite erläutert sachlich, wie ein Insolvenzverfahren abläuft, welche Informationen dabei eine Rolle spielen und wie sich einzelne Verfahrensschritte einordnen lassen.
Einordnung
Zweck dieser Informationen
Ein Insolvenzverfahren ist ein geordnetes gerichtliches Verfahren. Es dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger und – bei natürlichen Personen – der Möglichkeit, sich von verbliebenen Verbindlichkeiten zu befreien. Für Betroffene ist zunächst entscheidend, den Ablauf und die eigene Rolle darin zu verstehen.
Die folgenden Darstellungen sind allgemein gehalten. Welche Schritte, Fristen und Pflichten im Einzelfall gelten, ergibt sich aus der konkreten Verfahrenslage sowie den Anordnungen des Gerichts.
Ablauf eines Insolvenzverfahrens
- 01
Insolvenzantrag
Der Antrag kann von der schuldnerischen Person oder von einem Gläubiger gestellt werden. Er benennt den Eröffnungsgrund und wird beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht.
- 02
Prüfung durch das Gericht
Das Gericht prüft Zulässigkeit und Eröffnungsgrund. Regelmäßig wird ein Sachverständiger beauftragt, der Vermögen, Verbindlichkeiten und die Deckung der Verfahrenskosten begutachtet.
- 03
Vorläufiges Verfahren
Bis zur Entscheidung können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, etwa eine vorläufige Insolvenzverwaltung, Verfügungsbeschränkungen oder die Einstellung von Zwangsvollstreckungen.
- 04
Eröffnung
Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das eigentliche Verfahren. Er benennt Verwaltung beziehungsweise Sachwaltung, Anmeldefrist und Termine und wird öffentlich bekannt gemacht.
- 05
Erfassung der Vermögensverhältnisse
Vermögen, Verbindlichkeiten, Verträge und laufende Rechtsverhältnisse werden erfasst und bewertet. Grundlage sind Unterlagen, Auskünfte und eigene Ermittlungen.
- 06
Forderungen
Gläubiger melden ihre Forderungen an; die Anmeldungen werden in die Insolvenztabelle aufgenommen und im Prüfungstermin erörtert.
- 07
Verwertung
Massegegenstände werden veräußert oder anderweitig verwertet. In Betracht kommen Einzelverwertung, Übertragung von Betriebsteilen oder eine Planlösung.
- 08
Weitere Verfahrensschritte
Je nach Sachverhalt sind Anfechtungs-, Haftungs- und Steuerfragen zu klären, Rechtsstreitigkeiten zu führen und Berichte an Gericht und Gläubiger zu erstatten.
- 09
Abschluss
Nach Abschluss der Verwertung erfolgt die Schlussverteilung; das Verfahren wird aufgehoben. Bei natürlichen Personen schließt sich die Entscheidung über die Restschuldbefreiung an.
Informationen und Unterlagen
Vollständige und nachvollziehbare Informationen können für die Durchführung eines Verfahrens von erheblicher Bedeutung sein. Sie erleichtern die Erfassung der Vermögensverhältnisse, verkürzen Rückfragen und tragen dazu bei, dass Entscheidungen auf gesicherter Grundlage getroffen werden.
Welche Angaben im Einzelfall erforderlich sind und welche Mitwirkung konkret verlangt wird, ergibt sich aus der Verfahrensart und den Anordnungen des Gerichts. Die folgende Aufstellung dient nur der Orientierung.
Typische Unterlagen
- Vermögensübersicht einschließlich Fahrzeugen, Beteiligungen und Wertgegenständen
- Aufstellung der Verbindlichkeiten mit Gläubigern, Beträgen und Anschriften
- Laufende Verträge: Miete, Leasing, Versorgung, Dienstleistungen, Kredite
- Kontoverbindungen, Kontoauszüge und Kreditunterlagen
- Einkommensnachweise sowie Angaben zu Unterhaltspflichten
- Offene Forderungen gegen Dritte nebst Nachweisen
- Versicherungsunterlagen, insbesondere Lebens- und Rentenversicherungen
- Bei Unternehmen: Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Personal- und Steuerunterlagen
Umgang mit Unterlagen
- Unterlagen geordnet und vollständig zusammenstellen; Lücken offen benennen.
- Änderungen von Anschrift, Kontoverbindung oder Beschäftigung zeitnah mitteilen.
- Rückfragen des Gerichts oder der Verwaltung zügig beantworten.
- Für Rückfragen Aktenzeichen und zuständiges Gericht bereithalten.
Vermögen, Einkommen und Verträge
Mit der Eröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Masse gehörende Vermögen auf die Insolvenzverwaltung über, soweit nicht Eigenverwaltung angeordnet ist. Unpfändbare Gegenstände und der unpfändbare Teil des Einkommens verbleiben der schuldnerischen Person.
- Vermögenswerte werden erfasst, bewertet und nach den gesetzlichen Vorgaben verwertet.
- Arbeitseinkommen gehört zur Masse, soweit es pfändbar ist; Pfändungsfreigrenzen bleiben unberührt.
- Für beiderseits nicht vollständig erfüllte Verträge bestehen besondere Regeln; Miet-, Arbeits- und Dauerschuldverhältnisse folgen Sonderregeln.
- Bei fortgeführter selbstständiger Tätigkeit ist die Frage der Freigabe aus der Masse gesondert zu klären.
Wie Gegenstände aus der Masse veräußert werden, ist im Bereich Verwertung dargestellt.
Privatpersonen
Für Verbraucher und ehemals selbstständig tätige Personen mit überschaubaren Verhältnissen gelten Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf den außergerichtlichen Einigungsversuch und den Ablauf bis zur Restschuldbefreiung.
Eine ausführliche Darstellung finden Sie unter Informationen zur Verbraucherinsolvenz.
Unternehmen und Unternehmensträger
Bei unternehmerisch tätigen Schuldnern treten Fragen der Betriebsfortführung, der Arbeitsverhältnisse, der Lieferbeziehungen und der Organhaftung hinzu. Je nach Ausgangslage kommen neben der Regelabwicklung auch Sanierungswege in Betracht.
- Unternehmensinsolvenz: Ablauf, Fortführung und Verwertung im eröffneten Verfahren.
- Restrukturierung: Sanierungswege innerhalb und außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
- Organhaftung: Pflichten der Geschäftsleitung in der Krise und deren Dokumentation.
Weiterführend: Unternehmensinsolvenz und Restrukturierung.
Auskunft zum eigenen Verfahren
Maßgeblich sind der Eröffnungsbeschluss sowie die Schreiben des Gerichts und der Insolvenzverwaltung. Ergänzend werden wesentliche Entscheidungen öffentlich bekannt gemacht. Veröffentlichte Angaben zu Verfahren der Kanzlei sind im Bereich Verfahren abrufbar.
Häufige Fragen von Schuldnern
Weiterführende Inhalte
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Peter F. Grimberg · Ziegelgasse 32 · 74889 Sinsheim
Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information über insolvenzrechtliche Zusammenhänge und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.